Was die Bestimmung des auf die Telearbeit anwendbaren Rechts angeht, können mehrere Gesetzestexte gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.
Im Übrigen müssen die Vorschriften der anderen betroffenen Staaten berücksichtigt werden, um den Begriff der Telearbeit und dessen Anwendung in diesen Staaten zu beurteilen.
Artikel 8 der EU-Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht regelt die Frage nach dem auf individuelle Arbeitsverträge anwendbaren Recht wie folgt:
- Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
- Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl seitens der Parteien bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
- Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
- Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Die Parteien haben demnach freie Rechtswahl bezüglich des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechts, wobei jedoch die folgenden zwingenden Bestimmungen weiterhin für den Arbeitnehmer gelten müssen:
- diejenigen des Landes, in dem der Arbeitnehmer seiner Arbeit üblicherweise nachgeht,
- oder ansonsten diejenigen des Landes, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
- oder ansonsten diejenigen des Landes, mit dem der Arbeitsvertrag die engste Verbindung aufweist.
Es können also mehrere Gesetzestexte gleichzeitig für das Arbeitsverhältnis des Telearbeiters gelten.