Handelt es sich um regelmäßige Telearbeit, stellt der Arbeitgeber die für die Telearbeit erforderliche Arbeitsausrüstung zur Verfügung und übernimmt die unmittelbar durch die Telearbeit entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit der Kommunikation. Diese Kostenübernahme kann in Form einer monatlichen Pauschale erfolgen, die im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren ist.
Erforderlichenfalls kann der Telearbeiter um eine angemessene technische Unterstützung bitten. Unbeschadet von Artikel L. 121-9 des Arbeitsgesetzbuchs haftet Arbeitgeber für die durch den Verlust oder die Beschädigung der vom Telearbeiter verwendeten Ausrüstung und Daten entstehenden Kosten.
Im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion der Arbeitsausrüstung muss der Telearbeiter das Unternehmen unverzüglich entsprechend den von diesem festgelegten Modalitäten informieren.
Der Telearbeiter geht sorgfältig mit der ihm anvertrauten Ausrüstung um.
Handelt es sich um gelegentliche Telearbeit, besteht keine Pflicht, die für die Telearbeit erforderliche Arbeitsausrüstung zur Verfügung zu stellen und die unmittelbar durch die Telearbeit entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit der Kommunikation, zu übernehmen. Die Vereinbarung hindert die Unternehmen jedoch nicht daran, maßgeschneiderte Lösungen zu finden, wie z. B. überall verwendbare Notebooks zur Verfügung zu stellen. Die Tarifpartner haben vereinbart, es den Unternehmen zu überlassen, je nach Sachlage festzulegen, welche technischen Ausrüstungen „notwendig“ sind, um eine bestimmte Arbeit zu verrichten.