D18g11 - Genießen Telearbeiter die gleichen Rechte wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens?

Ja.

Telearbeiter genießen die gleichen Rechte und unterliegen den gleichen durch die Gesetzgebung und die geltenden Tarifverträge vorgesehenen Pflichten wie die vergleichbaren Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Unternehmens.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Telearbeitern und klassischen Arbeitnehmern muss insbesondere betreffend die Beschäftigungsbedingungen, die Arbeitszeit, die Vergütungsbedingungen, die Bedingungen und den Zugang zu Aufstiegsmöglichkeiten, den kollektiven und individuellen Zugang zur beruflichen Weiterbildung, den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Überwachung im Rahmen der Arbeitsbeziehungen eingehalten werden.

Telearbeiter erhalten zudem in gleichem Maße und mit gleicher Häufigkeit wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens die gängigen Informationen, die der Arbeitgeber bzw. der Betriebsrat im Unternehmen verbreitet.

Eine andere Behandlung der Telearbeiter kann aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein, wobei jedoch nicht gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verstoßen werden darf.

Führt die regelmäßige Telearbeit seitens des Telearbeiters zu einem Verlust eines geldwerten Vorteils, auf den er normalerweise Anspruch gehabt hätte, obliegt es den betroffenen Parteien, einen Ausgleich festzulegen, der zwar spezifisch sein kann, aber ohne gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu verstoßen.

Für die in Telearbeit verbrachte Zeit hat der Telearbeiter hingegen keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der geldwerte Vorteil eng an seine Anwesenheit im Unternehmen geknüpft ist, wie beispielsweise im Falle der Nutzung eines Parkplatzes, der Kantine oder eines Sportraums in den Räumlichkeiten des Unternehmens.

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