Unter „Arbeitsentgelt“ ist die allgemeine Vergütung des Arbeitnehmers zu verstehen, zu der neben dem in Form von Geldleistungen gezahlten Entgelt auch die anderen etwaigen geldwerten Vorteile und Sonderzuwendungen wie beispielsweise Gratifikationen, Tantiemen, Rabatte, Prämien, kostenlose Unterkunft und sonstige jegliche Werte der gleichen Art zählen.
Die Höhe der Sachbezüge kann vom Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer frei bestimmt und im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers muss zudem gemäß Artikel L. 121-4 (2) Absatz 7 des Arbeitsgesetzbuchs ausdrücklich eine genaue und detaillierte Aufstellung des Betrags des Arbeitsentgelts und des Betrags der Sachbezüge enthalten.
Zudem muss der Wert der Sachbezüge im Arbeitsvertrag angegeben sein, damit er auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers angerechnet werden kann.
Aus einem Entscheid des Berufungsgerichtshofs geht hervor, dass ein Dienstfahrzeug, das einem Arbeitnehmer sowohl für berufliche als auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt wird, nicht bloß ein Arbeitsmittel darstellt, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei der tatsächlichen Beendigung seiner Tätigkeit im Fall einer Arbeitsfreistellung zurückgeben muss, sondern dass diese Bereitstellung eines Fahrzeugs für den Teil der privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil darstellt, der dem Arbeitnehmer durch die Arbeitsfreistellung während der Kündigungsfrist nicht verwehrt bleiben darf.
Dies gilt daher nicht, wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelt, dessen Nutzung ausschließlich geschäftlichen Zwecken dient.
Der Arbeitnehmer muss daher – wenn er einen geldwerten Vorteil in Form eines Dienstfahrzeugs beanspruchen möchte – die private Nutzung des Dienstfahrzeugs nachweisen. Zudem müssen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags überprüft werden.