Diese Frage hat eine große Tragweite, denn wird nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts eingereicht, kann der Beklagte der Klage mit einer Unzulässigkeitseinwendung entgegentreten.
Artikel L. 221-2 des Arbeitsgesetzbuchs besagt, dass „die Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelten jeder Art, die dem Arbeitnehmer geschuldet werden, gemäß Artikel 2277 des bürgerlichen Gesetzbuchs nach drei Jahren verjährt.“
Nach Ablauf dieser Frist ist der Schuldner also von seiner Verbindlichkeit befreit und eine Klage auf Zahlung ist nicht mehr zulässig.
Es gibt jedoch Handlungen, mit denen die Frist von drei Jahren unterbrochen werden kann.
So sieht Artikel 2244 des bürgerlichen Gesetzbuchs vor, dass „eine gerichtliche Ladung, eine Zahlungsaufforderung oder ein Pfändungsbeschluss, der demjenigen zugestellt wird, der die Verjährung verhindern möchte, zur Unterbrechung der Verjährung führt“.
Zur Klarstellung:
- Eine gerichtliche Ladung (citation) ist ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, das beim Friedensgericht eingereicht und dem Beklagten per Einschreiben mit Rückschein von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
- Eine Zahlungsaufforderung ist ein vom Gerichtsvollzieher zugestelltes Schriftstück, mit dem dieser den Schuldner auffordert, der Aufforderung nachzukommen.
Rechtliche Handlungen, mit denen die Verjährung unterbrochen wird, sind erschöpfend in vorgenanntem Artikel 2244 des bürgerlichen Gesetzbuchs genannt, sodass jeder andere Unterbrechungsgrund ausgeschlossen ist.
Zu den verfahrenseinleitenden Schriftstücken gehört auch die Klageschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung wird die Verjährung auch durch Einreichung einer Klageschrift beim Arbeitsgericht unterbrochen. In diesem Fall fordert der Leiter der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts nach Erhalt der Klageschrift die Parteien per Posteinschreiben zum Erscheinen auf und teilt ihnen Tag, Uhrzeit und Ort der Sitzung mit.
Auch eine Vorladung (assignation), die der Einleitung eines Verfahrens vor den Bezirksgerichten dient und vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird und mit welcher der Antragsteller die Gegenpartei offiziell zum Erscheinen vor dem Richter auffordert, ist ein Grund für die Unterbrechung der Verjährung. Die Übermittlung der Vorladung erfolgt durch Zustellung der Kopie des Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher.
Daraus ergibt sich, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren zum Beispiel nicht bei einfachen schriftlichen Beanstandungen oder Mahnungen an den Arbeitgeber oder eingelegten Beschwerden beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt unterbrochen wird. Die letztgenannten Handlungen werden nicht als solche betrachtet, mit denen die vorgenannte Verjährung unterbrochen wird.
Sofern ein Grund für die Unterbrechung der Verjährung vorliegt, ist in jedem Fall der Tag der Einreichung maßgeblich und nicht der Tag der Bearbeitung.
Das Datum der Übergabe dieser gerichtlichen Schriftstücke an den Beklagten markiert aus Verfahrenssicht den Ausgangspunkt für die Ladungsfristen und den Beginn des Zeitraums, in dem Verzugszinsen anfallen.
Auch muss ein solches Schriftstück an die Person gerichtet sein, die die Verjährung unterbrechen soll, und nicht an einen Dritten.
Artikel 2248 des bürgerlichen Gesetzbuchs besagt zudem, dass „die Verjährung dadurch unterbrochen wird, dass der Schuldner das Recht desjenigen anerkennt, gegen welchen die Verjährung lief“. Das Anerkenntnis, das ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann, stellt einen Unterbrechungsgrund dar, wenn es mit Bestimmtheit den Willen des Schuldners zum Ausdruck bringt, den Anspruch des Gläubigers anzuerkennen. Es kann von Schriftstücken abgeleitet werden, die keinen Zweifel an der Absicht des Verfassers lassen, oder von jedem Umstand, der impliziert, dass der Schuldner die Existenz des Anspruchs des Gläubigers anerkennt.