In keinem Fall dürfen die Maßnahmen, um die sexuelle Belästigung zu unterbinden, zulasten des Opfers gehen.
Jede Verfügung oder jede Handlung, die zulasten des Opfers der Belästigung vorgenommen wird, und insbesondere jegliche Auflösung des Arbeitsvertrags des Opfers, ist von Rechts wegen nichtig.
Bei Auflösung seines Arbeitsvertrags kann das Opfer der Belästigung innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung der Auflösung mit einem einfachen Schreiben beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das im Eilverfahren entscheidet, beantragen, die Nichtigkeit der Auflösung des Arbeitsvertrags festzustellen und dessen Aufrechterhaltung oder gegebenenfalls seine Wiedereinstellung anzuordnen.
Es obliegt dem mit der Gleichstellung von Mann und Frau Beauftragten oder ansonsten dem Betriebsrat, falls vorhanden, für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis zu sorgen. Hierzu kann er dem Arbeitgeber alle Präventionsmaßnahmen vorschlagen, die er für notwendig erachtet.
Der Betriebsrat und der Gleichstellungsbeauftragte, sofern es einen solchen gibt, sind berechtigt, einen Arbeitnehmer, der sexuell belästigt wurde, zu unterstützen und zu beraten. Sie sind verpflichtet, über die Fakten, von denen sie in diesem Rahmen Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu wahren, außer sie werden von der betroffenen Person von dieser Vertraulichkeitspflicht entbunden.
Ein Arbeitnehmer, der sexuell belästigt wurde, hat das Recht, zu den Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter, die im Rahmen der Untersuchung des Vorwurfs sexueller Belästigung stattfinden, ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.