In Zeiträumen des ausbleibenden und verringerten Geschäftsbetriebs dürfen die Arbeitnehmer keiner anderen bezahlten Beschäftigung nachgehen.
Bei Anwendung eines Bezugszeitraums entrichtet der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern jeden Monat einen Mindestlohn, dessen Höhe mindestens den nachstehenden Beträgen entspricht:
- entweder dem vertraglich vereinbarten monatlichen Betrag,
- oder dem Betrag, der dem vertraglichen Stundenlohn entspricht, multipliziert mit der Höchstzahl der vertraglich festgelegten Arbeitsstunden oder ansonsten mit der Zahl der gesetzlich üblichen Arbeitsstunden.
Der Arbeitgeber unterliegt dieser Verpflichtung während des betreffenden Bezugszeitraums, ungeachtet jedweden Zeitraums des ausbleibenden und verringerten Geschäftsbetriebs.
Zeiträume, die durch andere gesetzliche Vorschriften abgedeckt sind (gesetzlicher Urlaub, Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Kurzarbeit, betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit) stellen keine Zeiträume des ausbleibenden Geschäftsbetriebs dar.
Jeder Arbeitnehmer, der trotz des vorgeschriebenen Verbots einer anderen bezahlten Beschäftigung nachgeht, muss seinem ersten Arbeitgeber den der Höhe des bei ihm bezogenen Stundenlohns entsprechenden Betrag zurückerstatten, multipliziert mit der Zahl der im Rahmen einer anderen bezahlten Beschäftigung geleisteten Stunden. Dabei darf jedoch der Gesamtbetrag, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitraum bei seinem ersten Arbeitgeber erhalten hätte, nicht überschritten werden.
Diese Verpflichtung zur Erstattung beschränkt sich auf die Zahl der Stunden, die sich innerhalb des Zeitraums befinden, in dem der Arbeitnehmer normalerweise seinem ersten Arbeitgeber zur Verfügung steht und von diesem bezahlt wird.