Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Änderungen des Arbeitsvertrags einseitig auferlegen, auch wenn dieser nicht damit einverstanden ist.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die vorgesehene Änderung einen wesentlichen Vertragsbestandteil betrifft und für den Arbeitnehmer nachteilig ist oder nicht.
Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags akzeptiert der Arbeitnehmer die Befugnis des Arbeitgebers, und es wird infolgedessen davon ausgegangen, dass er alle Änderungen akzeptiert, die während der Erfüllung seines Arbeitsvertrags daran vorgenommen werden, sofern diese nicht die ihm laut Arbeitsvertrag zustehenden Rechte verletzen.
Einseitige Änderung einer nebensächlichen Klausel des Arbeitsvertrags
Bei Änderungen von nebensächlichen Klauseln des Arbeitsvertrags (d. h. Klauseln, die für den Arbeitnehmer nicht wesentlich sind, oder Klauseln, die die Möglichkeit einer Änderung vorsehen) ist das vom Arbeitgeber einzuhaltende Verfahren einfach und der Arbeitnehmer verfügt über keine speziellen Rechtsmittel, falls er nicht mit den Änderungen einverstanden ist.
Die Änderung einer nebensächlichen Klausel des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber hat folgendermaßen zu erfolgen:
- schriftlich;
- in zweifacher Ausfertigung und
- spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
Einseitige Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags
Es muss unterschieden werden, ob die Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist oder nicht.
Jede Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers, die eine wesentliche Klausel des Arbeitsvertrags betrifft, ist eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags im Sinne von Artikel L 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs und muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in den gleichen Formen (Einschreiben) und Fristen wie eine Kündigung mitgeteilt werden.
Tatsächlich gilt das Verfahren aus Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs nur für Änderungen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Das besagte Verfahren ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag einseitig zu ändern, und stellt eine Alternative zur Kündigung dar. Anstatt den Arbeitnehmer zu entlassen, sei es aus wirtschaftlichen oder disziplinarischen Gründen, behält der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei, allerdings unter anderen Bedingungen (siehe D1c9 bis D1c10).
Die Beweislast bezüglich der einseitigen Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers obliegt Letzterem. Laut der einschlägigen Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer die vorgenommene Änderung als abträglich empfindet, sondern es muss sich ein objektiver Nachteil aus der Änderung ergeben.
Die vom Arbeitgeber zum Nachteil des Arbeitnehmers vorgenommene Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags ist unter Berücksichtigung der Situation des Arbeitnehmers vor der Änderung zu beurteilen.
Dagegen erfolgt eine Änderung des Arbeitsvertrags, die eine wesentliche Klausel betrifft, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ist (z. B. Beförderung):
- schriftlich;
- in zweifacher Ausfertigung und
spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.