D1c3 - Hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag einseitig zu ändern?

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Änderungen des Arbeitsvertrags einseitig auferlegen, auch wenn dieser nicht damit einverstanden ist.

Dabei muss unterschieden werden, ob es sich bei der geplanten Änderung um eine wesentliche oder eine unwesentliche Änderung handelt.

Einseitige Änderung einer nebensächlichen Klausel des Arbeitsvertrags

Bei Änderungen von nebensächlichen Klauseln des Arbeitsvertrags (d. h. Klauseln, die für den Arbeitnehmer nicht wesentlich sind, oder Klauseln, die die Möglichkeit einer Änderung vorsehen) ist das vom Arbeitgeber einzuhaltende Verfahren einfach und der Arbeitnehmer verfügt über keine speziellen Rechtsmittel, falls er nicht mit den Änderungen einverstanden ist.

Die Änderung einer nebensächlichen Klausel des Arbeitsvertrags hat folgendermaßen zu erfolgen:

  • schriftlich;
  • in zweifacher Ausfertigung und
  • spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags

Es muss unterschieden werden, ob die Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist oder nicht.

Jede Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers, die eine wesentliche Klausel betrifft, muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in den gleichen Formen (Einschreiben) und Fristen wie eine Kündigung mitgeteilt werden.

Wird das Verfahren nicht eingehalten, gilt die Änderung als nichtig. Das Verfahren ist demnach dasselbe wie bei einer Kündigung:

  • Vorladung zu einem Vorgespräch, wenn der Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt oder ein solches Vorgespräch im Tarifvertrag vorgesehen ist;
  • Einschreiben oder persönliche Übergabe einer Kopie mit Empfangsbestätigung per Unterschrift;
  • mit Vorankündigung oder mit sofortiger Wirkung, je nachdem, ob der Arbeitgeber reale und ernstzunehmende Gründe oder schwerwiegende Gründe hat.

Dagegen erfolgt eine Änderung des Arbeitsvertrags, die eine wesentliche Klausel betrifft, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ist (z. B. Beförderung):

  • schriftlich;
  • in zweifacher Ausfertigung und
  • spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

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