Es muss unterschieden werden, ob im Arbeitsvertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, den Arbeitnehmer an eine andere Stelle zu versetzen, oder nicht.
Im Arbeitsvertrag sind Versetzungsmöglichkeiten vorgesehen
Die Weisungsbefugnis gibt dem Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer ohne weitere Formalitäten eine andere Stelle zuzuweisen, jedoch unter der Bedingung, dass die erforderliche Qualifikation und die Vergütung gleich bleiben.
Aus Beweisgründen ist es ratsam, die jeweilige Versetzung in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag festzuhalten.
Im Arbeitsvertrag sind keine Versetzungsmöglichkeiten vorgesehen
Akzeptiert der Arbeitnehmer die Versetzung, können die Parteien die einvernehmliche Versetzung in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag formell festhalten.
Akzeptiert der Arbeitnehmer die Versetzung nicht, kommt es darauf an, ob sie eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt oder nicht.
Stellt die Versetzung keine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers dar, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem formlosen Schreiben davon in Kenntnis setzen.
Stellt die Versetzung hingegen eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers dar, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in den gleichen Formen und Fristen wie bei einer ordentlichen Kündigung oder im Falle eines schwerwiegenden Grundes wie bei einer fristlosen Kündigung davon in Kenntnis setzen.
Sind sich die Parteien nicht einig, entscheidet das Arbeitsgericht auf Einzelfallbasis.