Bleibt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vorankündigungsfrist oder nach einer ordnungsgemäß vorgenommenen Änderung mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bei seinem Arbeitgeber, ohne sofort zu kündigen, gilt die Änderung als angenommen und er kann anschließend nicht mehr die Aufrechterhaltung der vorherigen Arbeitsbedingungen verlangen.
Hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag nach Ablauf der Vorankündigungsfrist nicht gekündigt, gilt er, als habe er seinen Arbeitsvertrag zu den neuen Bedingungen akzeptiert und kann anschließend nicht mehr die Aufrechterhaltung der vorherigen Arbeitsbedingungen verlangen.
Ein Arbeitnehmer, der nach dem Inkrafttreten der Änderungen bei seinem Arbeitgeber bleibt, kann anschließend nicht mehr gemäß dem ihm in einem solchen Fall zustehenden Sonderverfahren kündigen und gegen die Änderungen vorgehen.
Vorbehalte oder Beanstandungen des Arbeitnehmers vor oder nach dem Inkrafttreten der wesentlichen Änderung sind unwirksam, sofern sie nicht mit einer Kündigung einhergehen, denn die Kündigung ist das einzige Mittel, das dem Arbeitnehmer, der eine wesentliche Änderung zu seinem Nachteil nicht akzeptiert, zur Verfügung steht.