Konsequenz der Nichtbeachtung des gesetzlichen Verfahrens seitens des Arbeitgebers bei einer einseitigen Änderung einer wesentlichen Klausel zum Nachteil des Arbeitnehmers
Die Konsequenz aus der Missachtung der Vorschriften des Artikels L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs durch den Arbeitgeber ist die Nichtigkeit der zum Nachteil des Arbeitnehmers vorgenommenen Änderung der wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags.
Das heißt, wenn der Arbeitgeber einseitig eine wesentliche Klausel des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers ändert und dabei das gesetzliche Verfahren nicht einhält, gelten die Änderungen als nichtig.
Es sei angemerkt, dass die Nichtbeachtung der Formalität des Vorgesprächs im Gegensatz zum Kündigungsverfahren nicht nur zu einer „formellen Unregelmäßigkeit“ führt, sondern auch zur Nichtigkeit der Vertragsänderung.
Eine nichtige Änderung an sich bedeutet nicht automatisch die Auflösung des Arbeitsvertrags, und der Arbeitnehmer verliert nicht die Vorteile seines Arbeitsvertrags, die er vor der Änderung hatte.
Die Nichtigkeit der Änderungen bedeutet, dass der Arbeitgeber sie nicht durchsetzen kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, bei der Arbeit zu erscheinen und auf die Fortführung des unveränderten Arbeitsvertrags zu bestehen. Weigert sich der Arbeitgeber, ist der Arbeitnehmer berechtigt, auf Wiederherstellung der vorherigen Situation und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu klagen.
Dem Arbeitnehmer zustehender Rechtsbehelf bei Nichtbeachtung des bei einer wesentlichen Änderung zu befolgenden gesetzlichen Verfahrens seitens des Arbeitgebers
Auch wenn Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs vorsieht, dass die Änderung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auferlegen wollte, nichtig ist, muss die Nichtigkeit dennoch beantragt werden.
Im Falle einer Nichtbeachtung des gesetzlichen Verfahrens seitens des Arbeitgebers bei einer einseitigen Änderung einer wesentlichen Klausel zum Nachteil des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer auf Nichtigerklärung der Änderung klagen. Dies zielt darauf ab, dass die Änderung rückgängig gemacht wird, und bedarf keiner Kündigung des Arbeitnehmers.
Die entsprechende Klage muss „innerhalb einer angemessenen Frist“ erfolgen (siehe D1c12), es sei denn, es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer sie angenommen hat. Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber vorwirft, die Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen ihnen in einer für ihn ungünstigeren Weise geändert zu haben, muss angesichts der diesbezüglichen Beanstandungen des Arbeitgebers beweisen, dass dies tatsächlich der Fall ist.
Die Klage auf Nichtigerklärung der Änderung zielt auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den gleichen Bedingungen ab.
Ein Arbeitnehmer, dem durch die Änderung seines Arbeitsvertrags zu seinem Nachteil ein Schaden entstanden ist, kann insbesondere im Falle einer rechtswidrigen Herabstufung Schadenersatz verlangen.
Die auf die Nichtigerklärung der Änderung gerichtete Klage bedarf keiner Kündigung des Arbeitnehmers. Im Gegenteil zielt der ihm zuerkannte Rechtsbehelf auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab. Diese Bestimmung verpflichtet den Arbeitnehmer nicht dazu, seinen Arbeitsvertrag nicht mehr auszuführen und ihn zu kündigen, während er gerichtliche Schritte zur Nichtigerklärung der Änderung im Hinblick auf die Fortführung des unveränderten Arbeitsvertrags einleitet.