D1c12 - Gilt eine Änderung des Arbeitsorts als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags?

Es hängt davon ab, was die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Haben die Parteien berufliche Mobilität vereinbart, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsort nicht als wesentlichen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zum Arbeitgeber ansieht, sodass die Änderung dieses Orts keine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt.

Der Arbeitsort kann demnach durch einen Nachtrag geändert werden, ohne dass der Arbeitgeber das in Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs vorgeschriebene Verfahren befolgen muss.

Enthält der Arbeitsvertrag hingegen keine Bestimmung über berufliche Mobilität, gilt der Arbeitsort als wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags, sodass die Änderung dieses Orts als wesentlich angesehen wird, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers ist.

Daher ist es wichtig zu beurteilen, ob die Änderung wesentlich ist oder nicht.

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