D8c1 - Unter welchen Umständen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub?

Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen seinem Arbeitsplatz fernbleiben muss, hat Anspruch auf Sonderurlaub, und zwar auf:

  • 1 Tag für den Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners bzw. Lebenspartners (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwäger oder Schwägerinnen, Schwiegergroßeltern);
  • 1 Tag für jeden Elternteil bei Eheschließung eines Kindes;
  • 1 Tag für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Arbeitnehmers;
  • 2 Tage bei Umzug während einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beim gleichen Arbeitgeber, außer der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen umziehen;
  • 3 Tage für den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines Verwandten oder Verschwägerten 1. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners bzw. Lebenspartners (Eltern, Schwiegereltern (d.h. Eltern des Ehepartners oder Lebenspartners), Kinder, Schwiegersohn oder Schwiegertochter);
  • 3 Tage für die Heirat des Arbeitnehmers;
  • 5 Tage bei Tod eines minderjährigen Kindes;
  • 10 Tage für den Vater bei Geburt eines Kindes;
  • 10 Tage bei Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf dessen Adoption, außer wenn der Arbeitnehmer in den Genuss des Adoptionsurlaubs kommt.

Anmerkung

Der oben verwendete Begriff „Schwiegereltern“ bezieht sich ausschließlich auf die Eltern des Ehepartners/Lebenspartners des Arbeitnehmers.

Es wird hier demzufolge nicht auf die „Stiefeltern“ also den neuen Ehepartner oder Lebenspartner der Mutter oder des Vaters des Arbeitnehmers abgestellt. Der Tod des Ehepartners/Lebenspartners des Verwandten ersten Grades begründet nur einen Anspruch auf Sonderurlaub im Falle eines rechtlichen Abstammungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Ehepartner/Lebenspartner des Verwandten ersten Grades mittels Adoptionsverfahren.

Zum letzten Mal aktualisiert am