D8c1 - Unter welchen Umständen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub?

Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen seinem Arbeitsplatz fernbleiben muss, hat Anspruch auf Sonderurlaub, und zwar auf:

  • 1 Tag für den Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners bzw. Lebenspartners (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwäger oder Schwägerinnen, Schwiegergroßeltern);
  • 1 Tag für jeden Elternteil bei Eheschließung eines Kindes;
  • 1 Tag für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Arbeitnehmers;
  • 1 Tag (innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von zwölf Monaten) im Fall höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern;
  • 2 Tage bei Umzug während einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beim gleichen Arbeitgeber, außer der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen umziehen;
  • 3 Tage für den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines Verwandten oder Verschwägerten 1. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners bzw. Lebenspartners (Eltern, Schwiegereltern (d.h. Eltern des Ehepartners oder Lebenspartners), Kinder, Schwiegersohn oder Schwiegertochter);
  • 3 Tage für die Heirat des Arbeitnehmers;
  • 5 Tage bei Tod eines minderjährigen Kindes;
  • 5 Tage (innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von zwölf Monaten), um einen Angehörigen oder eine im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebende Person, der bzw. die aus schwerwiegenden medizinischen Gründen auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen ist, zu pflegen oder zu unterstützen;
  • 10 Tage für Väter oder gegebenenfalls für Personen, die gemäß dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Kindes oder des betreffenden Elternteils laut der geltenden nationalen Gesetzgebung als gleichwertiger zweiter Elternteil anerkannt und berechtigt sind, das Kindesverhältnis herzustellen, ohne das Adoptionsverfahren in Anspruch nehmen zu müssen, anlässlich der Geburt eines Kindes;
  • 10 Tage bei der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption, außer, der Arbeitnehmer nimmt Adoptionsurlaubs, der ab dem Tag genommen werden kann, ab dem das Kind tatsächlich mit ihm in einem Haushalt lebt, oder ab dem Datum des Inkrafttretens der Adoption.

Anmerkung

Der oben verwendete Begriff „Schwiegereltern“ bezieht sich ausschließlich auf die Eltern des Ehepartners/Lebenspartners des Arbeitnehmers.

Es wird hier demzufolge nicht auf die „Stiefeltern“ also den neuen Ehepartner oder Lebenspartner der Mutter oder des Vaters des Arbeitnehmers abgestellt. Der Tod des Ehepartners/Lebenspartners des Verwandten ersten Grades begründet nur einen Anspruch auf Sonderurlaub im Falle eines rechtlichen Abstammungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Ehepartner/Lebenspartner des Verwandten ersten Grades mittels Adoptionsverfahren.

Der oben genannte Begriff „Angehöriger“ bezieht sich auf den Sohn, die Tochter, die Mutter, den Vater, den Ehepartner oder Lebenspartner.

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