Im Falle einer Schaffung von Teilzeitstellen hat der Betriebsrat Beratungsbefugnis. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat im Vorfeld zu konsultieren, wenn er die Schaffung von Teilzeitstellen plant.
Der Gleichstellungsbeauftragte ist allein oder in Abstimmung mit dem Betriebsrat innerhalb seines Aufgabenbereichs befugt, im Vorfeld jeglicher Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen innerhalb des Unternehmens seine Auffassung hierzu darzulegen.