Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.
Im Falle einer Unternehmensübertragung, die infolge einer vertraglichen Übertragung, einer Verschmelzung, einer Erbschaft, einer Spaltung, einer Vermögensumschichtung oder einer Umwandlung in eine Gesellschaft stattfinden kann, sieht das Arbeitsgesetz sowohl für den Arbeitgeber, der sein Unternehmen veräußert (den Veräußerer), als auch für den Arbeitgeber, der das Unternehmen übernimmt (den Erwerber), die Pflicht vor, ihre jeweiligen Betriebsräte über die folgenden Punkte zu informieren:
- fester oder vorgeschlagener Termin für die Übertragung;
- Gründe für die Übertragung;
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Konsequenzen der Übertragung für die Arbeitnehmer;
- Maßnahmen, welche in Bezug auf die Arbeitnehmer geplant sind.
Was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem die Personalvertreter unterrichtet werden müssen, sieht das Arbeitsgesetzbuch vor, dass der Veräußerer verpflichtet ist, diese rechtzeitig vor der Übertragung zu informieren, und dass der Erwerber verpflichtet ist, diese rechtzeitig und in jedem Fall, bevor sich die Übertragung direkt auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seiner Arbeitnehmer auswirkt, zu informieren.
Planen der Veräußerer oder der Erwerber Maßnahmen, die ihre Arbeitnehmer betreffen, sind sie verpflichtet, rechtzeitig Konsultationen und Verhandlungen zu diesen Maßnahmen mit ihren Betriebsräten und den Gewerkschaften, die Vertragspartei des Tarifvertrags sind, zu führen, um eine Einigung zu erzielen.