Falls die interne berufliche Wiedereingliederung eine Lohnkürzung mit sich bringt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung des Beschäftigungsfonds in Höhe der Differenz zwischen dem vor der internen beruflichen Wiedereingliederung bezogenen alten Lohn und dem nach dem Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung bezogenen neuen Lohn.
Der alte Lohn wird auf der Grundlage des im Laufe der 12 dem Wiedereingliederungsbeschluss unmittelbar vorangehenden Kalendermonate bezogenen monatlichen Durchschnittseinkommens berechnet. Er besteht aus der bezogenen Bruttovergütung, einschließlich aller gängigen Prämien und Zulagen, der Gratifikationen, der geldwerten Sachvorteile, in deren Genuss der Versicherte aufgrund seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gelangt ist, umfasst jedoch keine Überstundenvergütungen und Spesenentschädigungen.
Sollte dieser Arbeitsvertrag seit weniger als 12 Monaten in Kraft sein, wird der alte Lohn berechnet, indem die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze für die vollen Kalendermonate mit 12 multipliziert wird.
Gab es während der 12 Monate keinen vollen Kalendermonat, wird der alte Lohn auf der Grundlage der Vergütung und erforderlichenfalls der im Arbeitsvertrag vereinbarten normalen Arbeitszeit berechnet.
Der neue Lohn wird auf der Grundlage des neuen beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittseinkommens berechnet.
Die geschuldete Ausgleichsentschädigung darf nicht infolge von per Gesetz, Verordnung oder Vertrag vorgesehenen punktuellen oder linearen Erhöhungen des neuen monatlichen Einkommens gekürzt werden.
Der Antrag auf Erhalt einer Ausgleichsentschädigung muss binnen sechs Monaten ab dem Anfangsdatum des Nachtrags zum Arbeitsvertrag bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) eingereicht werden, da der Anspruch ansonsten verwirkt ist.