D2d6 - Müssen die von einer Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Praktika vergütet werden?

Dauert ein von einer Bildungseinrichtung in Luxemburg oder im Ausland vorgeschriebenes Praktikum weniger als 4 Wochen steht es der Praktikumsstelle frei, es zu vergüten oder nicht.

Bei Praktika mit einer Dauer ab 4 Wochen beläuft sich die Vergütung auf mindestens 30 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.

Der Student, der in einem berufsbegleitenden Studienprogramm eingeschrieben ist, welcher zu einem Höheren Fachdiplom (Brevet de technicien supérieur BTS) führt und zwischen einer theoretischen Ausbildungszeit im Gymnasium und einer praktischen Ausbildungszeit im beruflichen Umfeld abwechselt, hat zumindest Anspruch auf die Bezahlung dieser Vergütung, die vom Praktikumsbetrieb bezahlt werden muss.

Die Vergütung eines Praktikanten ist nicht obligatorisch, wenn es sich um ein im Rahmen der Berufsausbildung (Ausbildung) und der schulischen oder beruflichen Orientierung („Schnupperpraktika“) absolviertes Praktikum handelt.

Die Zeit der absolvierten Praktika bei dem gleichen Tutor (Patron de stage) während des gleichen Schuljahres oder des gleichen Studienjahres wird zusammengezählt und gilt als ein einziges Praktikum.

Die Praktikumsstellen sind jedoch von der Vergütungspflicht befreit, wenn die Bildungseinrichtung ausdrücklich ein Vergütungsverbot in der von ihr aufgesetzten Praktikumsvereinbarung vorgesehen hat, das eingehalten werden muss, damit das Praktikum anerkannt wird.

Zwecks Anwendung der Abweichung von der Vergütungspflicht muss der betroffene Schüler oder Studierende die Praktikumsvereinbarung vor Beginn des Praktikums dem für die Arbeit zuständigen Minister vorlegen, damit dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bedingungen bezüglich des Vergütungsverbots ausstellen kann.

Diese Bescheinigung gilt für die Praktikumsstelle als Befreiung von der Vergütungspflicht.

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