Dauert ein von einer Bildungseinrichtung in Luxemburg oder im Ausland vorgeschriebenes Praktikum weniger als 4 Wochen steht es der Praktikumsstelle frei, es zu vergüten oder nicht.
Bei Praktika mit einer Dauer ab 4 Wochen beläuft sich die Vergütung auf mindestens 30 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.
Die Praktikumsstellen sind jedoch von der Vergütungspflicht befreit, wenn die Bildungseinrichtung ausdrücklich ein Vergütungsverbot in der von ihr aufgesetzten Praktikumsvereinbarung vorgesehen hat, das eingehalten werden muss, damit das Praktikum anerkannt wird.
Zwecks Anwendung der Abweichung von der Vergütungspflicht muss der betroffene Schüler oder Studierende die Praktikumsvereinbarung vor Beginn des Praktikums dem für die Arbeit zuständigen Minister vorlegen, damit dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bedingungen bezüglich des Vergütungsverbots ausstellen kann.
Diese Bescheinigung gilt für die Praktikumsstelle als Befreiung von der Vergütungspflicht.