D2b4 - Was passiert, wenn eine oder mehrere wesentliche Informationen des Beschäftigungsvertrags für Schüler/Studierende nicht an den Schüler oder Studierenden übermittelt werden?

Grundsätzlich müssen wesentliche, das Arbeitsverhältnis betreffende Informationen spätestens am Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt werden.

Wenn eine oder mehrere wesentliche Informationen des Beschäftigungsvertrags für Schüler/Studierende nicht im Vorfeld mitgeteilt wurde(n), müssen diese Informationen dem Schüler oder Studierenden auf jeden Fall zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens dem siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung gestellt werden, sofern es um folgende Informationen geht:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz des Schülers oder Studierenden;
  • Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, Gesellschaftsbezeichnung und Gesellschaftssitz;
  • Vertragsbeginn und Vertragsende;
  • die Art der ausgeübten Tätigkeit und gegebenenfalls die Beschreibung der Funktionen oder Aufgaben, die dem Schüler oder Studierenden zum Zeitpunkt der Einstellung übertragen wurden, sowie der Ort, an dem die Arbeit ausgeführt werden soll oder, falls es sich nicht um einen festen oder vorherrschenden Arbeitsort handelt, den Hinweis darauf, dass der Schüler oder Studierende grundsätzlich an verschiedenen Orten und insbesondere im Ausland beschäftigt wird oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, sowie den Sitz oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers;
  • die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit und die Modalitäten zur Leistung von Überstunden und die entsprechende Vergütung sowie gegebenenfalls etwaige Modalitäten von Schichtänderungen;
  • den vereinbarten Lohn – unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel L. 151-5 – und gegebenenfalls alle Lohnzuschläge, Zusatzvergütungen, etwaige vereinbarte Gratifikationen oder Beteiligungen, die einzeln angegeben werden müssen;
  • den Zeitpunkt und die Modalitäten der Auszahlung des Lohns.

Gleiches gilt für die folgenden Informationen, die dem Schüler oder Studierenden spätestens innerhalb eines Monats ab dem ersten Arbeitstag oder, wenn der Vertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Monat abgeschlossen wird, spätestens am letzten Arbeitstag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen:

  • das bei der Kündigung des Beschäftigungsvertrags vom Arbeitgeber und vom Schüler oder Studierenden einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen;
  • die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge erhalten, und das entsprechende Sozialversicherungsschutzsystem;
  • gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen des Schülers oder Studierenden geregelt sind, oder bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen die Angabe solcher Stellen oder paritätischen Institutionen, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden;
  • gegebenenfalls der Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht innerhalb der oben genannten maximal zulässigen Fristen nicht nach, kann der Schüler oder Studierende innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung einer erfolglosen Inverzugsetzung auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren entscheidet, beantragen, dass dem Arbeitgeber – auch unter Androhung einer Geldstrafe – angeordnet werde, ihm die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zum letzten Mal aktualisiert am