D2b12 - Welche Auswirkungen hat die Verlängerung der Schulpflicht auf die Beschäftigung von Schülern und Studierenden?

Begriffsbestimmungen
Als Schüler oder Studierende gelten:

  • Personen zwischen 15 und 27 Jahren;
  • die an einer Bildungseinrichtung in Luxemburg oder im Ausland eingeschrieben sind und
  • die als ordentliche Schüler oder Studierende am Vollzeitunterricht teilnehmen.

Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht, welcher das Gesetz vom
6. Februar 2009 (loi du 6 février 2009 relative à l’obligation scolaire) ändert und die Grundschulbildung organisiert, schreibt jedoch eine Schulpflicht von 14 Jahren vor. Die Schulpflicht erstreckt sich derzeit auf die Altersspanne 18 Jahre.

Im Ausnahmefall endet die Schulpflicht vor dem 18. Lebensjahr beim Erhalt von:

  • einem Diplom oder einem Zeugnis, welches das Ende der Studien des Sekundarunterrichts und der beruflichen Ausbildung abschließt und von einer luxemburgischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder von einer individuellen Einrichtung, die vom luxemburgischen Staat zugelassen ist, ausgestellt wird; oder
  • einem anderen Diplom oder einem anerkannten Zeugnis, welches gleichwertig mit einem der gesetzlich oder von einer Entscheidung des Ministers mit Zuständigkeit für das Bildungswesen vorgeschriebenen Diplome oder Zeugnisse ist.

In einer Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 3107 erläuterten die ehemalige Ministerin für Bildung und Berufsausbildung und der Minister für Arbeit, dass das Mindestalter für den Abschluss von Beschäftigungsverträgen für Studierende auf 15 Jahre festgelegt bleibt.

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