Personal von luxemburgischen Autowerkstätten

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Gültig vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 (nach einer stillschweigenden Verlängerung gemäß Artikel 33 des Tarifvertrags)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 3)

Gilt für:

Alle Unternehmen im Bereich Autowerkstätten, die selbständig tätig und im Großherzogtum Luxemburg ansässig sind, was demzufolge auch alle Unternehmen einschließt, die eine oder mehrere der nachstehend genannten Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen erbringen: Verkauf, Reparatur, Ausbeulen und Lackierung, Wartung und Serviceleistungen an Kraftfahrzeugen aller Art sowie Zubehör.

Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 3)

Gilt für alle Beschäftigten der genannten Unternehmen, sofern im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist.

Unter diesen Tarifvertrag fällt auch das Verwaltungspersonal im Sinne von Führungs- und Unterstützungsfunktionen, die nicht unmittelbar mit der Ausführung der Haupttätigkeit des Unternehmens verbunden sind.

Verkäufer/innen von neuen und gebrauchten Fahrzeugen unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Tarifvertrags.

Aus dem individuellen Arbeitsvertrag muss klar hervorgehen, ob der/die Verkäufer/in von Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen unter diese Definition fällt; wenn ja, muss die Personalvertretung darüber informiert werden.

Ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  • alle Auszubildenden mit einem Lehrvertrag, für die die besonderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs zu Lehrverträgen gelten,
  • Arbeitnehmer, die die Eigenschaft von leitenden Angestellten im Sinne von Artikel L. 162-8 (3) Arbeitsgesetzbuch besitzen.

Vergütung

Der Lohn wird frei vereinbart, darf jedoch nicht unter der nachstehenden Tariflohntabelle liegen.

Verwaltungsmitarbeiter*innen

 Es gelten die gesetzlichen Mindestlöhn.

Verkäufer*in von Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen

Sofern sie auf Provisionsbasis entlohnt werden, obliegt es jeder Partei des Einzelarbeitsvertrags abzuschätzen, ob sie eine Prämie festlegt und ob es sich um eine Prämie oder eine anders definierte Gratifikation handelt. Daher muss aus dem Einzelarbeitsvertrag klar hervorgehen, ob der/die Verkäufer*in von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen unter diese Definition fällt; falls ja, ist die Personalvertretung darüber zu unterrichten.

Junge*r Arbeitnehmer*in

  • 17-18 Jahre: 80 % des Tariflohns
  • 15-17 Jahre: 75 % des Tariflohns

Weitere Vergütungsbestandteile

Die Einstufung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf der Grundlage der bei der Einstellung vorzulegenden Bescheinigungen, außer für ungelernte Beschäftigte (NQ), für die sich die Einstufung nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit im Unternehmen richtet.

  • Lohnzulage von 8%: Erlangung des Meisterbriefs
  • Lohnzulage von 5 %: Erlangung des Abschlusses „Automobilelektrik/Automobilelektronik“
  • Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer von ungelernten Beschäftigten im Unternehmen werden die im Unternehmen im Rahmen eines Arbeitsvertrags vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleisteten Arbeitsjahre berücksichtigt.
  • Ungelernte Arbeitnehmer, die im Laufe ihrer Karriere den Arbeitsbereich wechseln und zu einem späteren Zeitpunkt in den Garagensektor zurückkehren:
    • Wenn sie nicht mehr in ihrem Beruf (Qualifikation) gearbeitet haben, werden diese Arbeitsjahre nicht auf ihre Laufbahn angerechnet.
    • Wenn sie weiterhin in ihrem Beruf (Qualifikation) gearbeitet haben, werden diese Jahre voll angerechnet. Der Nachweis wird durch eine Arbeitsbescheinigung erbracht.  

Lohnzahlung (Artikel 19)

  • 1 Kalendermonat: Vorschüsse sind ausnahmsweise auf der Grundlage einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten möglich.
  • Die Beschäftigten müssen den Lohn des Vormonats spätestens am 5. eines jeden Monats erhalten. Fällt die Zahlung der Löhne auf einen arbeitsfreien Tag, muss die Zahlung am Tag vor dem arbeitsfreien Tag erfolgen.
  •  Die Beschäftigten erhalten eine detaillierte Lohnabrechnung spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung für jeden Monat.
  • Jeder Beschäftigte muss zusammen mit der Schlussabrechnung eine Abrechnung erhalten, in der das Arbeitsentgelt und die Abzüge gesondert ausgewiesen sind.

Prämie (Artikel 22)

Alle Beschäftigten erhalten eine jährliche Prämie:

Beschäftigte

Höhe der Prämie pro Jahr (1/12 zum 30.11.)

Verwaltungsmitarbeiter*innen

600 €

Arbeiter (die aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit die Gehaltstabelle überschritten haben)

450 €

Andere Beschäftigte

400 €

Diese Prämien sind nicht kumulierbar, nicht an die Schwankungen des Lebenshaltungsindex gebunden und werden daher auch nicht angepasst.

Im Allgemeinen wird der Gesamtbetrag der Prämie den betroffenen Beschäftigten gemäß einer Vollzeitbeschäftigung gezahlt (d. h. die Prämien werden im Fall von Teilzeit, Elternurlaub usw. angepasst).

Die Jahresprämie wird spätestens im Dezember gezahlt.

Wenn der Arbeitsvertrag im Laufe des Kalenderjahres beginnt oder endet, hat der Beschäftigte Anspruch auf 1/12 der Prämie pro Arbeitsmonat. Anteilige Arbeitsmonate von mehr als 15 Kalendertagen werden als ganze Arbeitsmonate gerechnet. Im Fall einer Kündigung des Beschäftigten wegen eines schwerwiegenden Fehlers ist keine Prämie zu zahlen.

Bei Entlassung des Arbeitnehmers aus schwerwiegenden Gründen ist keine Prämie fällig.

Diese Bestimmung darf sich nicht nachteilig auf einen Arbeitnehmer auswirken, für den andere, günstigere interne Vereinbarungen über eine jährliche Prämie gelten. Dies gilt insbesondere für ADAL-Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2011 als Angestellte eingestellt wurden und deren Prämie noch nach den Bedingungen des Zusatzes zum Tarifvertrag vom 20. Februar 2000 berechnet wird und ebenfalls fortbesteht.  

Arbeitszeit (Artikel 7)

Normale Arbeitszeit

  • 8 Stunden pro Tag und
  • 40 Stunden pro Woche.

 

Weitere berufliche oder selbständige Tätigkeiten

Der Arbeitgeber ist mindestens 2 Monate im Voraus zu informieren.

Eine berufliche oder selbständige Tätigkeit im technischen Bereich außerhalb der Werkstatt bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.

Pausen
(vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretern)

Die tägliche Arbeitszeit wird durch eine Arbeitspause unterbrochen, die möglichst in zwei gleich lange Zeiträume unterteilt wird.

Die Pause darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht länger als 2 Stunden dauern.

Rufbereitschaft
ohne die Verpflichtung zur Anwesenheit am Arbeitsplatz außerhalb der normalen Arbeitszeit

Eine Zulage von 10 % des normalen Stundenlohns pro Stunde.

Rufbereitschaft
tatsächlich während der Rufbereitschaft gearbeitete Stunden (einschließlich Fahrtzeit)

der Beschäftigte hat Anspruch auf den Basisstundenlohn sowie eine Zulage für Rufbereitschaft von 10 %, den Überstundenzuschlag sowie auf weitere eventuelle Zuschläge wie insbesondere den Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit

Mehrarbeit, Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (Artikel 8)

Nachtarbeit

Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr

Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen

Erstreckt sich von 6.00 Uhr an Sonn- oder Feiertagen bis 6.00 Uhr am nächsten Tag

 

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Beschäftigte neben den Zuschlägen dieselbe Anzahl von freien Stunden erhalten, wie sie Stunden gearbeitet haben

Zuschlag auf den Stundenlohn:

Mehrarbeit und Überstunden 

 

40 %

Sonntagsarbeit

 

70 %

Feiertagsarbeit

 

100 %

Nachtarbeit

 

50 %

Nachtarbeit bei Schichtbetrieb

 

 

 

15 %

Urlaubsanspruch (Artikel 9)

Bezahlter Jahresurlaub

Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von 3 Monaten

26 Werktage

Bezahlter Zusatzurlaub

Für alle Beschäftigten

 

 

Ein zusätzlicher bezahlter Urlaubstag, als 27. Tag bezeichnet.

Ein zusätzlicher Urlaubstag, der an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft ist, wird allen Arbeitnehmern garantiert, die mindestens 15 Jahre voll beschäftigt sind, so dass der Urlaub 28 Tage beträgt.

Beschäftigten mit einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren ohne Unterbrechung im Unternehmen wird ein 29. zusätzlicher Urlaubstag gewährt.

15 Jahre Betriebszugehörigkeit und mehr

2 zusätzliche Tage, d. h. insgesamt 28 Tage

25 Jahre Betriebszugehörigkeit und mehr

3 zusätzliche Tage, d. h. insgesamt 29 Tage

Urlaub aus sozialen Gründen

12 Stunden bezahlter Urlaub aus sozialen Gründen pro Kalenderjahr, die auch in mehreren Teilen genommen werden können (anteilig für Teilzeitbeschäftigte), und zwar nur in folgenden Fällen:

  • in unmittelbarem Zusammenhang mit der Person des Beschäftigten: gerichtliche Vorladungen, Prüfungen im Rahmen eines privaten Studiums, außergewöhnliche private Situationen
  • im Zusammenhang mit einer der Personen, die im Haushalt des Beschäftigten leben (Ehepartner, Lebenspartner, Eltern und Kinder) und für die die Unterstützung des Beschäftigten im Rahmen einer außergewöhnlichen und besonderen Situation unerlässlich ist : Betreuung und Unterstützung im Fall von Krankheit und Unfall, ärztlichen Untersuchungen sowie besonderen medizinischen und therapeutischen Umständen oder schulischen Problemen eines Kindes

Wenn der Beschäftigte einen Antrag auf Urlaub aus sozialen Gründen einreicht, dessen Grund nicht in der Liste verzeichnet ist, kann der für Sozialurlaub zuständige Ausschuss diesen Urlaub trotzdem genehmigen, falls er den Antrag für begründet erachtet.

Bedingungen für die Beantragung von Urlaub aus sozialen Gründen:

  • Inhalt des Antrags: Begründung + ggf. Nachweise + Beginn und Ende + Dauer des Urlaubs.
  • Einreichung des Antrags durch den Beschäftigten bei dem für Sozialurlaub zuständigen Ausschuss.

Der zuständige Ausschuss kann bei Bedarf und aufgrund offizieller Unterlagen die Dauer des unbezahlten Urlaubs verlängern. Dies gilt auch für Beschäftigte, die ihr Zeitguthaben ausgeschöpft haben und mit einer Situation konfrontiert sind, in der die Gewährung von Urlaub aus sozialen Gründen gerechtfertigt wäre.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Werkzeug und Arbeitsbekleidung (Artikel 25)

  • Das Werkzeug und die Arbeitsmaterialien sowie Büromaterial werden jedem Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
  • Nach Ablauf der Probezeit kann jeder technische Mitarbeiter zwei Sätze Arbeitskleidung (Kittel und Hose, Overall) pro Jahr und nur nach Bedarf kostenlos nutzen.
  • Beschäftigte, die in Bereichen arbeiten, in denen dies notwendig ist, erhalten kostenlos ein Paar Sicherheitsschuhe. Sie sind zum Tragen der Sicherheitsschuhe verpflichtet. Die Schuhe werden kostenlos einmal pro Jahr ersetzt, wenn das abgenutzte und verschlissene Paar vorgezeigt und ausgetauscht wird.

Sicherheit und Gesundheitsschutz (Artikel 27)

Für bestimmte Arbeiten sowie für gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten stellt der Arbeitgeber das entsprechende Material und geeignete Schutzkleidung zur Verfügung.

Jedes Unternehmen muss über folgende Ausstattung verfügen:

  • Voll funktionsfähige Lüftungs- und Abgasanlagen
  • Staubsauger für Arbeiten an den Bremsen
  • Sichtbare und deutlich zu erkennende Feuerlöscher
  • Die Arbeitsgruben müssen mit einer Stoßkante sowie einem Notausstieg versehen sein und müssen abgedeckt werden können, wenn sie nicht genutzt werden
  • Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Raum vorsehen, der den geltenden Hygienevorschriften entspricht, in dem die Beschäftigten ihre Mahlzeiten einnehmen können, und zwar in Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs. Dies gilt auch für die Aufbewahrung der Kleidung, für die entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind
  • Das Unternehmen muss für absolut hygienische Bedingungen sorgen, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein von entsprechenden Waschanlagen und Duschen, Toiletten und ähnlichem
  • Die erforderliche Handwaschpaste wird den Beschäftigten kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
  • Die Beschäftigten ihrerseits sind verpflichtet, die Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und zu einem unfallfreien Arbeiten beizutragen

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Solidaritätsvorruhestand (Artikel 24)

Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können gemäß den Bedingungen des Arbeitsgesetzbuchs Vorruhestand beantragen.

Haftung der Beschäftigten (Artikel 26)

Die Beschäftigten haften nur für die von ihnen an Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen, Arbeitskleidung, Arbeitsschuhen und Material verursachten Schäden, wenn sie unsachgemäß gehandelt haben oder wenn ihnen ein Verschulden, d. h. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, vorgeworfen werden kann. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Beschäftigten müssen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln.

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