D12b9 - Welche Formalitäten sind zu erledigen, um während mehr als 3 Monaten einer arbeitnehmerischen Tätigkeit nachgehen zu können?

Vom Arbeitgeber zu erfüllende Formalitäten

Bevor er einen Drittstaatsangehörigen einstellen kann, muss der Arbeitgeber die freie Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) melden, damit diese den Arbeitsmarkttest durchführen kann, d. h. überprüfen kann, ob es auf dem nationalen oder EU-Arbeitsmarkt eine Person gibt, die diese Stelle besetzen könnte.

Kann die ADEM dem Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Wochen Bewerber mit dem gesuchten Profil vorschlagen, kann der Arbeitgeber bei der ADEM eine Bescheinigung beantragen, die es ihm erlaubt, für diese Stelle eine Person seiner Wahl einzustellen.  Der Arbeitgeber unterzeichnet einen Arbeitsvertrag mit der Person, die er einstellen möchte. Unter „Datum des Inkrafttretens” kann der Vermerk „ab Erlangung der Arbeitserlaubnis” eingetragen werden.

Der Arbeitgeber händigt dem Drittstaatsangehörigen das Original der Bescheinigung der ADEM aus, damit dieser sie seinem Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis beilegen kann.

Vom Drittstaatsangehörigen zu erfüllende Formalitäten

Der Antragsteller muss einen Antrag bei dem für die Einwanderung zuständigen Minister stellen.

Der Antrag ist an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu richten.

Die Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer wird für die Ausübung eines Berufs in einer Branche bei jedem beliebigen Arbeitgeber bewilligt.

Diese Einschränkung gilt für die ersten 3 Jahre.
Ein Wechsel der Branche oder des Berufs ist nur mit der Genehmigung des für die Einwanderung zuständigen Ministers möglich.

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