Vom Arbeitgeber zu erfüllende Formalitäten
Der Arbeitgeber muss jede freie Arbeitsstelle auf luxemburgischem Hoheitsgebiet bei der Arbeitsagentur (ADEM) melden. Die Meldungen von freien Stellen gelten als Stellenangebote.
Die Meldungen von freien Stellen müssen folgende Angaben enthalten:
- die genaue Angabe der Personalien des Arbeitgebers;
- die Beschreibung der freien Stelle;
- das für jede gemeldete Stelle erforderliche Profil, wobei mindestens das Ausbildungsniveau, die Qualifikationen, die Sprachkenntnisse und die Berufserfahrung, die verlangt werden, anzugeben sind;
- die angebotenen Arbeitsbedingungen.
Nach dieser Meldung kann der Arbeitgeber vor der Schließung des Stellenangebots den Direktor der ADEM um eine Bescheinigung bitten, die sein Recht bescheinigt, für diese Stelle eine Person seiner Wahl einzustellen, unbeschadet der Bestimmungen des geänderten Gesetzes von 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung.
Sollte diese freie Stelle einem Beruf aus der Liste der Berufe mit erheblichem Fachkräftemangel entsprechen, stellt die ADEM die Bescheinigung innerhalb von fünf Werktagen aus.
Ab dem Datum der Ausstellung der innerhalb von zwei Werktagen von der ADEM erstellten Empfangsbestätigung des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung prüft die ADEM zunächst während eines anfänglichen Zeitraums von sieben Werktagen, ob die Stelle für die in Artikel L. 622-5 des Arbeitsgesetzbuchs genannten Personen infrage kommt.
Stellt sich nach diesem anfänglichen Zeitraum heraus, dass die Stelle nicht für diese Personen infrage kommt, stellt der Direktor der ADEM die Bescheinigung innerhalb von fünf Werktagen aus. Kommt sie hingegen für diese Personen infrage, schlägt die ADEM während eines Zeitraums von fünfzehn Werktagen Personen im Sinne von Artikel L. 622-5 des Arbeitsgesetzbuchs vor, die dem gesuchten Profil entsprechen.
Lehnt der Arbeitgeber einen Bewerber ab, muss er der ADEM innerhalb eines Monats ab Vorschlag des Bewerbers eine ausführliche Begründung für die Ablehnung zukommen lassen. Ansonsten lehnt die ADEM den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab.
Stellt die ADEM nach einem neuen Zeitraum und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat, fest, dass sie nicht über eine in Artikel L. 622-5 des Arbeitsgesetzbuchs genannte Person verfügt, die das für die gemeldete Stelle erforderliche Profil erfüllt, stellt der Direktor der ADEM die Bescheinigung innerhalb von zehn Werktagen aus. Stellt die ADEM ansonsten fest, dass dem Arbeitgeber eine in Artikel L. 622-5 des Arbeitsgesetzbuchs genannte Person vorgeschlagen wurde, die das für die gemeldete Stelle erforderliche Profil erfüllt, lehnt der Direktor der ADEM den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung innerhalb von zehn Werktagen ab.
Die Bescheinigung über das Recht auf Einstellung kann nur einmal pro bei der ADEM gemeldeter Arbeitsstelle ausgestellt werden und ist für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei Monaten gültig.
Stellt die ADEM fest, dass die Meldung einer freien Stelle offensichtlich übertrieben ist, da sie ein Auswahlkriterium enthält, das für die Erfüllung der in der Meldung der freien Stelle genannten Aufgaben nicht wesentlich ist oder keinen tatsächlichen und objektiven Bedarf der betreffenden Branche darstellt, lehnt der Direktor der ADEM den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab.
Vom Drittstaatsangehörigen zu erfüllende Formalitäten
Der Antragsteller muss einen Antrag bei dem für die Einwanderung zuständigen Minister stellen.
Der Antrag ist an das Ministerium für innere Angelegenheiten zu richten
Die Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer wird für die Ausübung eines Berufs in einer Branche bei jedem beliebigen Arbeitgeber bewilligt.
Diese Einschränkung gilt für die ersten 3 Jahre. Ein Wechsel der Branche oder des Berufs ist nur mit der Genehmigung des für die Einwanderung zuständigen Ministers möglich.