D12b13 - Welche weiteren Auflagen können einem Arbeitgeber auferlegt werden, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen bzw. einen Drittstaatsangehörigen in irregulärer Situation eingestellt hat?

Ein Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen bzw. einen Drittstaatsangehörigen in irregulärer Situation eingestellt hat, muss diesem Drittstaatsangehörigen die Vergütung für die geleistete Arbeit zahlen, die er vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlt hätte.

Außer bei Erbringung des schriftlichen Gegenbeweises durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gilt das Arbeitsverhältnis, als habe es mindestens 3 Monate bestanden.

Ein Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen bzw. einen Drittstaatsangehörigen in irregulärer Situation eingestellt hat, muss sämtliche unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entrichten, gegebenenfalls einschließlich der Geldbußen sowie Gerichtskosten und Anwaltshonorare.

Darüber hinaus ist ein Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt hat, ebenfalls verpflichtet, gegebenenfalls die Kosten zu tragen, die durch die Überweisung ausstehender Vergütungen in das Land entstehen, in das der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist.

Schließlich muss ein Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt hat, die Kosten für die Rückkehr der illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen übernehmen, falls ein solches Rückführungsverfahren eingeleitet wurde.

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