Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt eingestellt hat, muss diesem Drittstaatsangehörigen die Vergütung für die geleistete Arbeit zahlen, die er vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlt hätte.
Außer bei Erbringung des Gegenbeweises durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gilt das Arbeitsverhältnis, als habe es mindestens 3 Monate bestanden.
Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat, ist ebenfalls verpflichtet, gegebenenfalls die Kosten zu tragen, die durch die Überweisung ausstehender Vergütungen in das Land entstehen, in das der Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt zurückgekehrt ist.
Zudem muss der Arbeitgeber sämtliche unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entrichten, gegebenenfalls einschließlich der Geldbußen sowie Gerichtskosten und Anwaltshonorare.
Schließlich muss ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat, die Kosten für die Rückkehr der illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen übernehmen, falls ein solches Rückführungsverfahren eingeleitet wurde.