Artikel L. 413-2 (5) des Arbeitsgesetzbuchs bezieht sich ausschließlich auf den Fall der Übertragung eines Betriebs, der einen eigenen Betriebsrat hat, zusammen mit dem gesamten Betriebsrat, und nicht auf die Übertragung eines oder mehrerer einzelner ordentliche oder stellvertretende Mitglieder eines Betriebsrats.
Daraus folgt, dass ein Mitglied eines Betriebsrats, der Teil eines übertragenen Betriebs ist, nicht Mitglied des Betriebsrats des neuen Unternehmens werden kann und dass sein Mandat geendet hat, als er nicht mehr Teil der Belegschaft des alten Arbeitgebers war, wobei er aber weiterhin besonderen Kündigungsschutz genießt, weil sein Mandat aufgrund der Unternehmensübertragung geendet hat.