Artikel L. 413-2, Absatz 5 des Arbeitsgesetzbuchs behandelt nicht ausdrücklich den Fall der Übertragung eines oder mehrerer einzelner Mitglieder, ordentlicher Betriebsratsmitglieder oder stellvertretender Betriebsratsmitglieder eines Betriebsrats.
Absatz 5 des Artikels L. 413-2 stellt die Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2021 betreffend die Annäherung der Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten in Bezug auf den Erhalt der Rechte der Arbeitnehmer im Fall der Übertragung von Unternehmen, von Einrichtungen oder von Teilen von Unternehmen oder von Einrichtungen in nationales Recht dar.
Ein Beschluss des Berufungsgerichts, welcher vor dem Gesetz vom 23. Juli 2015 eintrat, das den sozialen Dialog im Inneren der Unternehmen reformierte, hat die Lage mit der Angabe geklärt, dass im Fall der Unternehmensübertragung, sei es eines Unternehmens oder einer Einrichtung, dem Teil eines Unternehmens oder dem Teil einer Einrichtung (und nicht nur im Fall der Übertragung einer Einrichtung), der Erhalt des Statuts und der Funktion der Vertretung und der Personalvertreter oder das Recht auf Vertretung vom nationalen Recht gesichert sein muss, selbst wenn der Teil des übertragenen Unternehmens oder der übertragenen Einrichtung eine wirtschaftliche Einheit darstellt, dessen Personal über keine eigene Vertretung verfügt.
Im Rahmen des vorgenannten Beschlusses wird daran erinnert, dass: „die Auslegung des Erhalts der ‚Personalvertretung' einzig den Sinn des Erhalts der Vertretung im organischen Sinn (das Gremium der Personalvertretung, welches einen Vertreter für ein Personal zwischen 15 und 25 Arbeitnehmer umfasst oder mehrere Vertreter, die ein Kollegium bei einer Präsenz von mehr als 25 Arbeitnehmer bilden) und einzig die Hypothese der Existenz einer eigenen Vertretung innerhalb einer wirtschaftlichen übertragenen Einheit zulässt, wobei der Umsetzungsstandard einen eingeschränkten Anwendungsbereich erhalten würde, der weder den Bestimmungen noch dem Ziel der Richtlinie entspricht“.
Des Weiteren behandelt das Arbeitsgesetzbuch, welches die Situationen aufzählt, in denen das Mandat der Personalvertretung endet, nicht die Situation der Übertragung einer oder mehrerer einzelner Mitglieder der Personalvertretung.
Somit und unter Vorbehalt einer der vorgenannten Reform von 2015 vorhergehenden gegensätzlichen Rechtsprechung könnte man ableiten, dass der oder die einzelnen Personalvertreter, die gemäß dem Sinn von Buch 1, Kapitel 7 des Arbeitsgesetzbuchs von einer Unternehmensübertragung betroffen sind, ihr Statut als Personalvertreter behalten.