Übertragung einer Einheit mit einem Betriebsrat
In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die übertragene Einheit seine Selbstständigkeit in der Einheit, die die übertragenen Arbeitnehmer aufnimmt, behält oder nicht.
(a) Sofern die übertragene Einheit nach der Übertragung des Unternehmens, des Betriebs, eines Unternehmens- oder eines Betriebsteils seine Selbstständigkeit behält, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion des Betriebsrats bestehen.
(b) Behält die übertragene Einheit seine Selbständigkeit nicht, ist zu unterscheiden, ob das aufnehmende Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt oder nicht.
- Verfügt das aufnehmende Unternehmen über einen Betriebsrat, werden die Mitglieder des Betriebsrats automatisch Teil des Betriebsrats des Unternehmens, das die übertragenen Arbeitnehmer aufnimmt.
Der so erweiterte Betriebsrat ernennt gemäß Artikel L. 416-1 unverzüglich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Vorstand. Die außerordentliche Zusammensetzung des Betriebsrats endet mit dessen erstmaliger Neubesetzung.
- Verfügt das aufnehmende Unternehmen über keinen Betriebsrat, fungiert der Betriebsrat der übertragenen Einheit als gemeinsamer Betriebsrat.
Übertragung einer Einheit ohne Betriebsrat
Verfügt das aufnehmende Unternehmen über einen Betriebsrat, bleibt der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens unverändert bestehen.
Verfügt das aufnehmende Unternehmen über keinen Betriebsrat, müssen – falls die Beschäftigtenzahl in dem aufnehmenden Unternehmen bei mindestens 15 Arbeitnehmern liegt – Betriebsratswahlen stattfinden.