Stellt der Arbeitsmediziner eine Nichteignung fest, hat sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung beim leitenden Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin der Gesundheitsbehörde oder bei jedem anderen Arzt dieser Abteilung, den er diesbezüglich beauftragt, einzureichen, welcher dann entscheidet und den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts oder dessen Stellvertreter informiert.
Der Antrag auf Überprüfung muss vor Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung der Mitteilung der Feststellung der Nichteignung eingereicht werden, da der Anspruch ansonsten verwirkt ist.
Wurde der Arbeitnehmer bei der Einstellungsuntersuchung für nicht geeignet erklärt, so wird der Arbeitsvertrag automatisch von Rechts wegen beendet.
Wurde der Arbeitnehmer bei einer während des Beschäftigungsverhältnisses durchgeführten Untersuchung für nicht geeignet erklärt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht länger auf dem Arbeitsplatz einsetzen, für den die mangelnde Eignung ausgesprochen wurde.
Stellt der Arbeitsmediziner die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine letzte Beschäftigung auszuüben, fest, bieten sich ihm je nach Sachlage mehrere Möglichkeiten:
- Der Arbeitsmediziner muss die gemischte Kommission direkt anrufen, wenn die folgenden 2 Bedingungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen beschäftigt 25 oder mehr Arbeitnehmer;
- Der Arbeitnehmer ist im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für die Beschäftigung oder hat eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.
Der zuständige Arbeitsmediziner ruft die gemischte Kommission durch Übermittlung seiner Stellungnahme an. Er informiert den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer durch Zusendung einer Kopie des entsprechenden Dokuments darüber.
Daraufhin beschließt die gemischte Kommission entweder eine interne berufliche Wiedereingliederung oder eine externe berufliche Wiedereingliederung.
Im Falle einer internen beruflichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers muss dessen Eignung für diesen neuen Arbeitsplatz vom zuständigen Arbeitsmediziner festgestellt werden. Nach Eingang des Beschlusses der gemischten Kommission muss der Arbeitgeber dem Arbeitsmediziner einen Arbeitgeberantrag mit den Angaben bezüglich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben sowie eine Kopie des Beschlusses der gemischten Kommission zukommen lassen. Der Arbeitsmediziner entscheidet über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung, um die ärztliche Eignungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung belegt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht der beruflichen Wiedereingliederung nachgekommen ist.
- Der Arbeitsmediziner kann die gemischte Kommission anrufen, muss aber nicht, wenn:
- das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt;
- der Arbeitnehmer im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für die Beschäftigung ist oder eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren hat.
Sind diese 2 Bedingungen erfüllt, kann der Arbeitsmediziner mit der Einwilligung des Arbeitnehmers die gemischte Kommission anrufen. Der zuständige Arbeitsmediziner muss diese Einwilligung des Arbeitnehmers anlässlich der Anrufung der gemischten Kommission an diese übermitteln.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juli 2020 ist die vorherige Einwilligung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich.
Die gemischte Kommission beschließt entweder eine interne berufliche Wiedereingliederung oder eine externe berufliche Wiedereingliederung. Eine interne berufliche Wiedereingliederung kann jedoch nur mit der Einwilligung des Arbeitgebers beschlossen werden.
- Der Arbeitsmediziner kann die gemischte Kommission nicht im Hinblick auf eine interne berufliche Wiedereingliederung anrufen, wenn der Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für die Beschäftigung ist und keine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren hat.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Stelle als ungeeignet erklärt wurde, sofern möglich eine andere Stelle zuweisen, da er keinen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz weiterbeschäftigen darf, für den dieser vom Arbeitsmediziner für unfähig erklärt wurde. Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigen, kann er ihm unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch nachweisen können, dass es ihm nicht mehr möglich war, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.