D18a2 - Was ist unter dem Jahreslohn der Land- oder Weinbauarbeiter/innen, die Verpflegung und Unterkunft erhalten, zu verstehen?

Der Ausdruck „Jahreslohn der Land- oder Weinbauarbeiter/innen, die Verpflegung und Unterkunft erhalten,“ stammt aus dem Gesetz vom 9. Juni 1964 über landwirtschaftliche Arbeit mit aufgeschobenem Lohn (loi du 9 juin 1964 concernant le travail agricole à salaire différé; im Folgenden: Gesetz vom 9. Juni 1964). Er dient der Berechnung des Satzes des aufgeschobenen Lohns, der rechtmäßig „den Nachkommen und adoptierten Kindern von Landwirten oder Weinbauern, Grundbesitzern, Landpächtern oder Halbpächtern, die älter als 18 Jahre sind und als Hauptbeschäftigung tatsächlich mindestens ein Jahr lang im Betrieb tätig sind, nicht an Gewinnen oder Verlusten beteiligt sind und als Gegenleistung für ihre Mitarbeit keinen Lohn in Form von Geld erhalten“ zusteht (Artikel 1 Unterabsatz 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1964).

Gemäß dem Gesetz vom 9. Juni 1964 entspricht der Satz des aufgeschobenen Lohns „je nach Sachlage der Hälfte des Jahreslohns der jeweiligen Land- oder Weinbauarbeiter/innen, die Verpflegung und Unterkunft erhalten“.

Dieser „Jahreslohn der Land- oder Weinbauarbeiter/innen, die Verpflegung und Unterkunft erhalten“, wird durch eine großherzogliche Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 9. Juni 1964 über landwirtschaftliche Arbeit (loi du 9 juin 1964 concernant le travail agricole) bestimmt, die diesen Lohn jährlich festlegt.

Es ist also festzuhalten, dass der Satz dieses aufgeschobenen Lohns der Hälfte des Jahreslohns der Land- oder Weinbauarbeiter/innen, die Verpflegung und Unterkunft erhalten, entspricht; dieser wird jährlich mittels Verordnung festgesetzt.

Achtung: Der Satz dieses „Jahreslohns der Land- oder Weinbauarbeiter/innen, die Verpflegung und Unterkunft erhalten“, ist nicht mit dem sozialen Mindestlohn für Arbeitnehmer zu verwechseln, die in „Familienbetrieben“ oder „Nicht-Familienbetrieben“ im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus oder des Gartenbaus beschäftigt sind.

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