Die Pfändung von Arbeitseinkommen erfolgt auf Antrag des Gläubigers und kann erst nach Erhalt der Genehmigung des Friedensrichters vollstreckt werden.
Für die Lohn- oder Gehaltspfändung muss ein Urteil durch das Gericht (Friedensgericht) ergehen, mit dem der Arbeitgeber (Drittschuldner) verpflichtet wird, einen Teil des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers (Pfändungsschuldner) einzubehalten und an eine andere Person (Pfändungsgläubiger) zu überweisen, die eine unbezahlte Forderung gegen den Arbeitnehmer hat.
Im Fall einer Lohn- oder Gehaltspfändung wird diese dem Arbeitgeber vom Friedensgericht zugestellt.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, innerhalb von acht Tagen eine bestätigende Erklärung an das Gericht zu übermitteln, das mit der Prüfung der Zulässigkeit der Pfändung befasst wurde. Mit dieser Erklärung bestätigt der Arbeitgeber dem Gericht, dass der betreffende Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt ist. Andernfalls muss der Arbeitgeber eine negative Erklärung abgeben.
Ab Erhalt des Pfändungsbeschlusses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die gepfändeten Beträge einzubehalten, um dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen.
Er überweist das Geld jedoch erst an den Gläubiger, wenn die Pfändung vom Gericht bestätigt wurde, d. h., wenn mit einem Urteil endgültig die Entscheidung ergeht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Schuldner der geltend gemachten Beträge ist.