Die Höhe der Sachbezüge kann vom Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer frei bestimmt und im contrat de travail vereinbart werden.
Steuern
Steuerrechtlich regelt die großherzogliche Verordnung vom 24. Dezember 1997 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 28. Dezember 1990 zur Durchführung von Artikel 104 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (règlement grand-ducal du 28 décembre 1990 portant exécution de l’article 104, alinéa 3 de la loi du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu) (Festlegung des durchschnittlichen Werts der Sachbezüge für die Lohnsteuer) die Pauschalbewertung dieser Sachbezüge.
Die vorgenannte Verordnung legt den durchschnittlichen Wert der Sachbezüge fest, für die seit dem 1. Januar 1998 sowohl für männliche als auch für weibliche Arbeitnehmer die folgenden Sätze gelten:
- Vollverpflegung: 150 € pro Monat oder 5 € pro Tag;
- Vollpension: 135 € pro Monat oder 4,50 € pro Tag;
- Halbpension: 75 € pro Monat oder 2,50 € pro Tag; die Halbpension besteht in einer einzigen Hauptmahlzeit; ein Imbiss zählt nicht als Mahlzeit;
- Unterkunft: 20 € pro Monat und pro Zimmer überall im Land;
- für den Fall, dass die Sachleistungen den Familienangehörigen des Arbeitnehmers gewährt werden, werden die Sätze reduziert:
- für Ehepartner auf 80 %;
- für jedes Kind unter 6 Jahren auf 30 %;
- für jedes Kind ab 6 Jahren auf mindestens 40 %.
(Nähere Informationen sind dem Steuergesetzbuch zu entnehmen: Bd. 2 – 1.1.02 – Seite 3 und 4.)