D14a3 - Was ist der Unterschied zwischen einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung und einem Dienstleistungsvertrag?

Der Dienstleistungsvertrag (auch Werk- oder Werklieferungsvertrag genannt) zeichnet sich durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder die Erbringung einer bestimmten Leistung, ob körperlicher oder geistiger Art, gegen Entgelt aus, ohne dass der Ausführende seine Unabhängigkeit verliert.

Bei der Erbringung der Leistungen besteht eine Leistungspflicht. Folglich obliegt es allein dem leistungserbringenden Unternehmen, sich so zu organisieren, dass dieses Ziel erreicht wird. Das leistungsempfangende Unternehmen darf somit grundsätzlich nicht in die Ausführung des Auftrags eingreifen.

Mit dem Dienstleistungsvertrag soll dem leistungsempfangenden Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, das spezifische Wissen des Leistungserbringers zu nutzen.

Wenn dem leistungsempfangenden Unternehmen teilweise die Festlegung der Aufgaben und die Organisation der Arbeit der Arbeitnehmer obliegt, ist das Vorgehen unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmer des leistungserbringenden Unternehmens der direkten Aufsicht des Aufsichtspersonals des leistungsempfangenden Unternehmens unterstehen und an die Arbeitsanweisungen dieses Unternehmens gebunden sind.

Das Gesetz untersagt die Ausübung eines Teils der Weisung, Aufsicht und Leitung durch das leistungsempfangende Unternehmen, andernfalls wird der Vertrag als rechtswidrige Arbeitnehmerunterlassung angesehen. Dass die Arbeitnehmer des Leistungserbringers nur der Weisung des leistungserbringenden Unternehmens und nicht derjenigen des leistungsempfangenden Unternehmens unterstehen dürfen, ist jedoch zu relativieren, da eine ganze Reihe von leistungserbringenden Unternehmen sonst an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert würden. Die Arbeitnehmer eines Reinigungsunternehmens z. B. müssen der Weisung des leistungsempfangenden Unternehmens unterstehen, und sei es nur zwecks Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.

Eine „notwendige Zusammenarbeit“ zwischen den Parteien ist nicht der Ausübung eines Teils der Weisung, Aufsicht und Leitung durch das leistungsempfangende Unternehmen auf die Arbeitnehmer gleichzusetzen.

Um rechtswirksam zu sein, muss eine Bereitstellung von Arbeitnehmern durch das Unternehmen auf Grundlage eines Werk- oder Werklieferungsvertrags im Rahmen seiner gewöhnlichen und ständigen Geschäftstätigkeit vertraglich vereinbart werden.

Beispiel
Wenn der Dienstleistungsvertrag eine Überwachungstätigkeit zum Gegenstand hat und diese Tätigkeit gemäß der Satzung vom Unternehmenszweck des leistungserbringenden Unternehmens abgedeckt ist, ist der Dienstleistungsvertrag in dieser Hinsicht prinzipiell rechtswirksam, weil er unter die gewöhnliche und ständige Geschäftstätigkeit fällt. Steht der vorgebliche Dienstleistungsvertrag hingegen nicht mit der gewöhnlichen und ständigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang, handelt es sich nicht um einen echten Dienstleistungsvertrag.

Im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung erbringt das überlassende Unternehmen (d. h. der Arbeitgeber) keine Leistungen für das entleihende Unternehmen. Mit der Überlassung soll also lediglich ein Bedarf an Arbeitskräften gedeckt werden.

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