Vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kommt seinen Informationspflichten stets nach, darf der Arbeitgeber ihm auch bei Verlängerung der krankheitsbedingten Abwesenheit und trotz Vorliegens eines schwerwiegenden Grunds während eines Zeitraums von bis zu 26 Wochen ab dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht kündigen.
Die Frist von 26 Wochen läuft ab der Inkenntnissetzung des Arbeitgebers bzw. dem Tag der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Anmerkung
Der Kündigungsschutz endet demnach nach 26 Wochen ununterbrochener Krankheit.
Mit anderen Worten darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach 26 Wochen ununterbrochener Krankheit kündigen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine 26-wöchige Abwesenheit an sich automatisch eine Kündigung rechtfertigt; der Arbeitgeber muss über einen reellen und ernstzunehmenden Grund verfügen.
Es obliegt dem Arbeitgeber ebenfalls, den Beweis für die Unannehmlichkeiten zu erbringen, die diese Abwesenheit für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf bedeutet hat.
Wird die insbesondere krankheitsbedingte Abwesenheit jedoch zur Gewohnheit, kann dies unter Umständen einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellen, sofern die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit nicht berufsbedingt ist.
Wird eine Frist in Wochen ausgedrückt, endet sie am gleichen Wochentag ihrer letzten Woche wie der dem Datum des Schriftstücks, des Ereignisses, des Beschlusses oder der Zustellung, mit der/dem die Frist begonnen hat, entsprechende Wochentag.
Beispiele
Ein 26-wöchiger Kündigungsschutz, der am Montag, den 22. Mai 2006, begonnen hat, endete demnach am Montag, den 20. November 2006, um Mitternacht, sodass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben am Dienstag, den 21. November 2006, rechtmäßig absenden konnte.