Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat bis zum Ende des Kalendermonats, in welchem der 77. Tag liegt, an dem er während eines Bezugszeitraums von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten (ab dem 1. Januar 2019 sind es gemäß dem Gesetz vom 10. August 2018 18 Monate) arbeitsunfähig war, Anspruch auf die integrale Fortzahlung seines Entgelts und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vorteile.
Um zu ermitteln, welchen Betrag des Lohns der Arbeitgeber dem krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer während des Zeitraums der „integralen Entgeltfortzahlung“ zahlen muss, muss zwischen (1) dem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Eintretens der Krankheit über seine Arbeitszeiten verfügte, und (2) dem Arbeitnehmer, der nicht über seine Arbeitszeiten verfügte, unterschieden werden.
- Im Falle eines Arbeitnehmers, der mindestens bis zum Ende des Kalendermonats, in welchen die Arbeitsunfähigkeit fällt, über seine Arbeitszeiten verfügte, versteht man unter integraler Fortzahlung seines Entgelts und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vorteile den Basislohn des betroffenen Monats, erhöht um alle laufenden Prämien und Zusatzzahlungen sowie die Erhöhungen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er entsprechend seinen für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vorgesehenen Arbeitszeiten gearbeitet hätte.
- Im Falle eines Arbeitnehmers, der nicht mindestens bis zum Ende des Kalendermonats, in welchen die Arbeitsunfähigkeit fällt, über seine Arbeitszeiten verfügte, versteht man unter integraler Fortzahlung seines Entgelts und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vorteile die Zahlung einer dem durchschnittlichen Tageslohn der sechs Monate vor Eintreten der Krankheit entsprechenden täglichen Vergütung.
Bei Arbeitnehmern, die nach Leistung oder nach Akkord bezahlt werden oder deren Lohn prozentual zum Umsatz festgesetzt wird oder bedeutenden Schwankungen unterliegt, wird der durchschnittliche Lohn der zwölf vorhergehenden Monate als Berechnungsgrundlage für die tägliche Vergütung genommen.
Bei Arbeitnehmern, die seit weniger als sechs bzw. zwölf Monaten bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, wird der Bezugszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts auf die tatsächliche Beschäftigungszeit herabgesetzt.
Falls die sechs bzw. zwölf Monate unmittelbar vor dem Eintreten der Krankheit Urlaubszeiten, Krankschreibungen, Kurzarbeit, witterungsbedingte Arbeitslosigkeit oder betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit beinhalten, dürfen die entsprechenden Vergütungen bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt werden.
Der durchschnittliche Tageslohn wird unter Berücksichtigung des Bruttomonatslohns ermittelt.
Dafür wird der Bruttostundenlohn, welcher errechnet wird, indem der Bruttomonatslohn durch 173 Stunden bzw. die aus dem anwendbaren Tarif- oder Arbeitsvertrag hervorgehende normale monatliche Stundenzahl geteilt wird, mit der Zahl der Arbeitsstunden pro Tag multipliziert.
Formel zur Berechnung des durchschnittlichen Tageslohns
(Bruttomonatslohn / Arbeitsstunden pro Monat) x Zahl der Arbeitsstunden pro Tag.
Beispiele
Ein Vollzeitarbeitnehmer, der 8 Stunden pro Tag arbeitet und einen Bruttomonatslohn von 4.000 Euro bezieht, hat einen durchschnittlichen Tageslohn von 185 Euro:
(4.000 / 173) x 8
≈ 185 Euro
Ergeben sich während des für die Berechnung des Krankengeldes vorgesehenen Bezugszeitraums oder während der krankheitsbedingten Abwesenheit Lohnerhöhungen aufgrund eines Gesetzes, Tarifvertrags oder individuellen Arbeitsvertrags, muss dies bei der Berechnung des Krankengeldes für jeden Monat berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung des Krankengeldes werden unregelmäßige Vorteile, Gratifikationen und Jahresabschlussprämien, arbeitsbedingte Nebenkosten sowie Überstunden nicht berücksichtigt.