Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs bezüglich der Feiertrage betreffen nur die Vollzeitbeschäftigten. Der Gesetzgeber hat sich damals nicht zur Anwendung dieser Vorschriften auf die Teilzeitbeschäftigten geäußert.
Was die gesetzlichen Feiertage angeht, könnte folgende Regelung für Teilzeitbeschäftigte gelten:
- ein Vollzeitbeschäftigter (40 Stunden/Woche) hat Anspruch auf 11 gesetzliche Feiertage pro Jahr, d. h. 11 (gesetzliche Feiertage) x 8 (Arbeitsstunden/Tag) = 88 Stunden;
- der Anspruch für Teilzeitbeschäftigte wird anteilig berechnet:
- ein Arbeitnehmer, der 35 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 77 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 66 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 25 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 55 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 20 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 44 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 15 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 33 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 10 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 22 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- usw.
Rechnung: 88/40 x Y = Z
Y = Zahl der pro Woche bei einem Arbeitgeber geleisteten Stunden
Z = Zahl der gesetzlichen Feiertagsstunden, auf die der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber Anspruch hat
In der Praxis wird den Arbeitgebern, die Teilzeitbeschäftigte beschäftigen, empfohlen, zu Beginn jedes Jahres eine „Abrechnung der Urlaubs- und gesetzlichen Feiertage“ zu erstellen.
Folgendes ist zwingend zu beachten: Ein Teilzeitbeschäftigter hat Anspruch auf Zahlung des in seinem Arbeitsvertrag vorgesehenen Monatslohns. Es darf aufgrund von gesetzlichen Feiertagen nicht zu Lohnreduzierungen kommen.