Hierbei sind zwei Arten von Betrieben zu unterscheiden: Betriebe, die die Mahlzeiten selbst zubereiten, und Betriebe, die sie nicht selbst zubereiten.
Für Betriebe, die sich um den Gastronomiebetrieb auf Touristenschiffen im Rahmen der Binnenschifffahrt kümmern, die Mahlzeiten aber nicht selbst zubereiten, ist der Bezugszeitraum auf die Dauer des Zeitraums festgesetzt, in dem das Schiff in Betrieb ist.
Für Betriebe, die die Mahlzeiten selbst zubereiten, ist kein Bezugszeitraum festgesetzt.