Gemäß Artikel L. 121-9 des Arbeitsgesetzbuchs haftet der Arbeitgeber für die der Geschäftstätigkeit innewohnenden Risiken und der Arbeitnehmer für die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Die unternehmerischen Risiken trägt der Arbeitgeber, der das Unternehmen leitet.
Der Arbeitnehmer haftet demnach gegenüber seinem Arbeitgeber nur für durch vorsätzliches Handeln verursachte Schäden.
Bei nicht vorsätzlichem Handeln haftet der Arbeitnehmer, wenn es sich um schwerwiegende Verfehlungen oder grob fahrlässiges Verschulden handelt oder wenn die Verfehlung dem Vorsatz gleichgestellt wird, in dem Sinne, dass der Zuwiderhandelnde zwar keinen Schaden anrichten wollte, sich aber so verhalten hat, als wäre dies seine Absicht gewesen.
Um als grob fahrlässig eingestuft zu werden und somit die Haftung des Arbeitnehmers auszulösen, brauchen die Handlungen des Arbeitnehmers nicht vorsätzlich zu sein; es handelt sich vielmehr um mangelnde Vorsicht, Aufmerksamkeit oder Sorgfalt, durch die ein Schaden entstanden ist.
Schäden, die auf mangelnde berufliche Eignung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, zählen zu den unternehmerischen Risiken, für die der Arbeitgeber haftet.
Fordert der Arbeitgeber Schadenersatz, hat er den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer die Schäden verursacht hat.