Grundsätzlich hat die Betriebsordnung allen übergeordneten Normen Rechnung zu tragen. Daher müssen bei allen Änderungen der Betriebsordnung die Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen eingehalten werden. Aus diesem Grund darf die Betriebsordnung vom Arbeitsvertrag nur dann abweichen, wenn es zugunsten der Arbeitnehmer geschieht.
Wurde die Betriebsordnung beim Unterzeichnen des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer förmlich akzeptiert, gilt sie als Bestandteil des Arbeitsvertrags. Somit wird die Betriebsordnung zu einer Vertragsbestimmung und kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder unter Anwendung des Verfahrens, das bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers vorgeschrieben ist, geändert werden.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer folglich jede Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags zu seinem Nachteil unter Einhaltung der Formen und Fristen wie bei einer ordentlichen Kündigung mit Angabe des Datums des Inkrafttretens mitteilen, da sie ansonsten nichtig ist. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Änderungsgründe zu erfragen. Der Arbeitgeber hat dann die Änderungsgründe unter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften, die für die Begründung einer ordentlichen Kündigung gelten, mitzuteilen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Betriebsordnung genommen hat, und ihm gegebenenfalls eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
Bei einer Änderung der Betriebsordnung unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Änderung mitzuteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bestimmungen des Arbeitsvertrags oder der Betriebsordnung, die den Arbeitnehmer verpflichten, einseitige Änderungen des Arbeitsvertrags oder der Betriebsordnung durch den Arbeitgeber zu akzeptieren, null und nichtig sind.