D8m4 - Wie lange dauert der Sporturlaub?

Die maximale jährliche Dauer des Sporturlaubs pro Anspruchsberechtigter ist begrenzt auf:

  1. neunzig Tage für Sportler, die ein olympisches Projekt bzw. ein olympisches oder ein paralympisches Qualifikationsprojekt mit dem COSL oder dem LPC haben;
  2. sechzig Tage für technische Führungskräfte, die Sportler betreuen, die ein olympisches Projekt bzw. ein olympisches oder ein paralympisches Qualifikationsprojekt haben;
  3. sechzig Tage für Sportler, die ein Perspektivprojekt oder ein Eliteprojekt mit dem COSL oder dem LPC haben;
  4. vierzig Tage für technische Führungskräfte, die Sportler betreuen, die ein Perspektivprojekt oder ein Eliteprojekt mit dem COSL oder dem LPC haben;
  5. dreißig Tage für Sportler, die zum Elitekader des COSL oder des LPC gehören und kein spezifisches Projekt haben;
  6. zwanzig Tage für technische Führungskräfte, die Sportler betreuen, die zum Elitekader des COSL oder des LPC gehören und kein spezifisches Projekt haben;
  7. zwanzig Tage für Sportler, die zum Promotionskader des COSL oder des LPC gehören und kein spezifisches Projekt haben;
  8. zwölf Tage für technische Führungskräfte, die Sportler betreuen, die zum Promotionskader des COSL oder des LPC gehören und kein spezifisches Projekt haben;
  9. fünfundzwanzig Tage für Sportler, die einer Nationalmannschaft als Einzelsportler oder Sportler einer  Erwachsenenmannschaft eines zugelassenen, für einen Wettkampfsport  zuständigen Sportverbands angehören;
  10. zwölf Tage für Sportler im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 2.;
  11. sechs Tage für Sportler im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 3.;
  12. fünfundzwanzig Tage für Wertungs- und Schiedsrichter im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 4.;
  13. zwölf Tage für natürliche Personen, die von einem zugelassenen Sportverband, dem COSL oder dem LPC bestimmt wurden, im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 6.;
  14. sechs Tage für natürliche Personen, die von einem Verein, der einem zugelassenen Sportverband angehört, bestimmt wurden, im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 6.;
  15. fünfzig Tage pro Organisation für natürliche Personen, die von einem zugelassenen Sportverband, dem COSL oder dem LPC bestimmt wurden, im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 7.;
  16. zehn Tage pro Verein, der einem zugelassenen Sportverband angehört, für natürliche Personen, die von diesem Verein bestimmt wurden, im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 7.;
  17. fünfundzwanzig Tage für die von einem zugelassenen Sportverband, dem COSL oder dem LPC bestimmten technischen Führungskräfte im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 8.;
  18. zehn Tage für die von einem Verein, der einem zugelassenen Sportverband angehört, bestimmten technischen Führungskräfte im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 8.;
  19. fünf Tage für Teilnehmer an Schulungen im Sinne von Artikel 15-1 Unterabsatz 1 Nummer 9. Die jährliche Dauer des Sporturlaubs wird anteilig zum Beschäftigungsgrad und zur jährlichen Arbeitszeit berechnet.

Die jährliche Dauer des Sporturlaubs wird ebenfalls anteilig mit Wirkung zum Ersten des Monats, der auf den Beginn des Ereignisses folgt, das den betreffenden Urlaubsanspruch begründet, berechnet.

Für administrative Führungskräfte, die Mitglied des Verwaltungsorgans eines zugelassenen Sportverbands, sind, ist die jährliche Höchstdauer des Sporturlaubs pro zugelassenem Sportverband begrenzt auf:

  1. fünf Tage bei zugelassenen Sportverbänden mit weniger als tausend Wettkampflizenzen;
  2. zehn Tage bei zugelassenen Sportverbänden mit zwischen tausend und fünftausend Wettkampflizenzen;
  3. fünfzehn Tage bei zugelassenen Sportverbänden mit mehr als fünftausend Wettkampflizenzen.

Für administrative Führungskräfte, die Mitglied des Verwaltungsorgans eines Vereins sind, der einem Sportverband angehört, ist die jährliche Höchstdauer des Sporturlaubs pro Verein begrenzt auf:

  1. zwei Tage bei Vereinen mit weniger als fünfzig Wettkampflizenzen;
  2. vier Tage bei Vereinen mit zwischen fünfzig und zweihundert Wettkampflizenzen;
  3. sechs Tage bei Vereinen mit mehr als zweihundert Wettkampflizenzen.

Die Anzahl der Wettkampflizenzen wird am 1. Januar eines jeden Jahres auf der Grundlage der von den zugelassenen Sportverbänden bescheinigten Aufstellungen festgelegt.

Für administrative Führungskräfte, die Mitglied des Verwaltungsorgans eines zugelassenen Sportverbands sind, der keine Wettkampflizenzen hat, ist die jährliche Höchstdauer des Sporturlaubs pro Sportverband auf zwei Tage begrenzt.

Für administrative Führungskräfte, die Mitglied des Verwaltungsorgans eines Vereins sind, der einem Sportverband angehört, der keine Wettkampflizenzen hat, ist die jährliche Höchstdauer des Sporturlaubs pro Verein auf zwei Tage begrenzt.

Für administrative Führungskräfte, die Mitglied des Verwaltungsorgans des COSL oder des LPC sind, ist die jährliche Höchstdauer des Sporturlaubs auf fünf Tage pro Organisation begrenzt.

Im Falle von administrativen Führungskräften bestimmt das jeweilige Verwaltungsorgan die Dauer des Sporturlaubs pro Begünstigtem und stellt diesen eine vorgefertigte Bescheinigung aus, auf der das Ausstellungsdatum und die Anzahl der gewährten Sporturlaubstage aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist als Nachweis von der jeweiligen Organisation an den für den Sport zuständigen Minister und vom Begünstigten an seinen Arbeitgeber zu übermitteln.

Die Dauer des Sporturlaubs, die aus den verschiedenen Kategorien kumuliert werden kann, ist pro begünstigte Person auf insgesamt vierzig Tage im Jahr begrenzt. Hiervon ausgenommen sind Sportler mit einem spezifischen Projekt sowie deren technische Führungskräfte; für sie darf die Dauer des Sporturlaubs die wie vorstehend definierte Anzahl an Tagen nicht übersteigen.

Zum letzten Mal aktualisiert am