Diese Frage ist weder im Arbeitsgesetzbuch geklärt, noch wurde sie bisher von der Rechtsprechung behandelt.
Es ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:
- Der gesetzliche Feiertag fällt mit einem Elternurlaubstag zusammen
- Der gesetzliche Feiertag fällt mit einem Samstag (sofern dies im Unternehmen ein arbeitsfreier Tag ist) oder einem Sonntag zusammen
Der gesetzliche Feiertag fällt mit einem Elternurlaubstag zusammen
Dabei kann es sich z. B. um folgende Situationen handeln:
- Arbeitnehmer X hat nicht zusammenhängenden Elternurlaub genommen (mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um 20 %) und arbeitet mittwochs nicht. Der Feiertag fällt auf einen Mittwoch.
- Arbeitnehmer Y hat nicht zusammenhängenden Elternurlaub genommen (4 einmonatige Zeiträume) und arbeitet während zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Juli und im August nicht. Der Feiertag fällt auf einen Tag im Juli oder August.
- Arbeitnehmer Z hat Teilzeitelternurlaub genommen und arbeitet 20 Stunden pro Woche, d. h. dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags jeweils 5 Stunden. Der Feiertag fällt auf einen Montag.
In diesen Fällen sind die für Teilzeitarbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze (Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilzeitarbeitnehmer mit den Vollzeitarbeitnehmer, wobei einige Rechte anteilig behandelt werden) nicht übertragbar.
In den genannten Beispielen kommt die Zukunftskasse (Caisse pour l'Avenir des Enfants - CAE) für den Arbeitnehmer auf und er hat demnach nur Anspruch auf das Elterngeld für diesen arbeitsfreien Tag.
Der gesetzliche Feiertag fällt mit einem Samstag (sofern dies im Unternehmen ein arbeitsfreier Tag ist) oder einem Sonntag zusammen
In diesem Fall muss den betroffenen Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Artikel L. 123-6 und L. 123-7 des Arbeitsgesetzbuchs, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber eine Diskriminierung der Teilzeitarbeitnehmer gegenüber den Vollzeitarbeitnehmern unterbinden wollte, genau wie allen anderen Arbeitnehmern Ausgleichsurlaub gewährt werden, jedoch anteilig zu ihrer Arbeitszeit.
So hat ein Arbeitnehmer in Elternurlaub, der 20 Stunden pro Woche arbeitet, Anspruch auf einen jährlichen Urlaub für gesetzliche Feiertage von 44 Stunden. In diesem Fall hätte er Anspruch auf einen Ausgleichstag für den Feiertag, der mit einem Samstag (sofern dies im Unternehmen ein arbeitsfreier Tag ist) oder einem Sonntag zusammenfällt.