D8d16 - Welche Formalitäten muss der Arbeitgeber im Falle eines Aufschubs des Elternurlaubs erledigen?

Verlangt der Arbeitgeber einen Aufschub muss er binnen eines Monats ein neues Anfangsdatum für den 2. Elternurlaub festlegen.

Dieses vom Arbeitgeber vorgeschlagene neue Datum darf ohne ausdrücklichen Antrag des Elternteils nicht mehr als 2 Monate nach dem von Letzterem beantragten Anfangsdatum liegen. In diesem Fall kann der Antrag des Elternteils nicht mehr abgelehnt werden.

Sofern es einen Betriebsrat gibt, wird dieser vom Arbeitgeber über jeden Aufschub eines Elternurlaubs informiert.

Ist der Elternteil der Ansicht, dass der vorgebrachte Grund für den Aufschub nicht berechtigt ist, kann er sich an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt wenden. Das gleiche Recht haben der Betriebsrat (einschließlich des Gleichstellungsbeauftragten) sowie die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften mit nationaler Tariffähigkeit bzw. die Gewerkschaften, die aufgrund des im Unternehmen geltenden Tarifvertrags mit diesem verbunden sind.

Wird binnen 8 Tagen keine Einigung gefunden, kann eine der Parteien das in Eilsachen tagende Arbeitsgericht anrufen.

Wenn es sich bei der Arbeit um eine saisonbedingte Beschäftigung handelt und der Antrag einen Zeitraum innerhalb der betreffenden Saison betrifft, kann der Elternurlaub bis nach der betreffenden Saison aufgeschoben werden.

Wenn in dem Unternehmen üblicherweise weniger als 15 Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag beschäftigt sind, kann der Elternurlaub um höchstens 6 Monate verschoben werden.

Anmerkung
Ein Aufschub ist nicht mehr möglich:

  • nachdem der Arbeitgeber dem Antrag stattgegeben hat;
  • wenn innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung des Elternurlaubs keine Antwort des Arbeitgebers erfolgt ist;
  • im Falle von mehreren Arbeitgebern, wenn sich die Arbeitgeber nicht einig sind oder
  • bei Auftreten eines schwerwiegenden Vorfalls im Zusammenhang mit dem Kind: hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen das Kind die ständige Anwesenheit eines Elternteils benötigt (durch ein ärztliches Attest bescheinigt), d. h. im Falle von Pflege oder Unterstützung wegen einer Krankheit oder eines schweren Unfalls des Kindes oder aufgrund schulischer oder verhaltensbedingter Probleme des Kindes, die durch eine von der zuständigen Schulbehörde ausgestellte Bescheinigung bescheinigt werden.

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