1. Elternurlaub
Ein Elternteil muss den Elternurlaub im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub nehmen (d. h. unmittelbar nach Beendigung des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs). Wird der 1. Elternurlaub nicht direkt im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub genommen, geht der Anspruch darauf verloren.
Es gibt eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Ein Elternteil, der die Bedingungen für die Bewilligung des Elternurlaubs erfüllt und alleinerziehend ist, muss den Elternurlaub nicht unmittelbar im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub nehmen. Er kann ihn bis zum 6. bzw. 12. Geburtstag (im Falle einer Adoption) des Kindes nehmen.
Wenn der Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub nicht genommen wurde bzw. kein Anspruch darauf besteht, muss der eventuell zustehende Elternurlaub ab dem 1. Tag der 3. Woche nach der Geburt bzw. im Falle einer Adoption nach dem Tag des Adoptionsbeschlusses genommen werden.
2. Elternurlaub
Der 2. Elternurlaub muss bis zum 6. Geburtstag des Kindes von dem anderen Elternteil genommen werden.
Der Beginn des 2. Elternurlaubs muss vor dem Datum des 6 bzw. 12. Geburtstags des Kindes liegen. Es reicht demnach, wenn der 2. Elternurlaub 1 Tag vor dem 6. Geburtstag des Kindes beginnt.
Im Falle einer Adoption kann der 2. Elternurlaub innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren nach Ende des Adoptionsurlaubs oder - sofern kein Adoptionsurlaub genommen wurde - nach dem Tag des Adoptionsbeschlusses und vor dem 12. Geburtstag des Kindes genommen werden.