D8d11 - Muss der Arbeitnehmer die Arbeit nach Beendigung des Elternurlaubs wieder aufnehmen?

Artikel L. 234-47, Punkt (13) des Arbeitsgesetzbuches in seiner aktuellen Fassung sieht Folgendes vor: 

„Nach Beendigung des Elternurlaubs, ist der Begünstigte verpflichtet seine Arbeit unmittelbar wieder aufzunehmen, unter Vorbehalt der Möglichkeit des Arbeitnehmers seinen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften, die in den Artikeln L. 124-4 et L. 124-13 vorgesehen sind, zu beenden.

Der Arbeitnehmer, dessen Vertrag aufgrund der Inanspruchnahme eines Elternurlaubs ausgesetzt ist und der nicht beabsichtigt seine Arbeit nach Ablauf des Urlaubs wieder aufzunehmen, ist verpflichtet seinen Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein innerhalb der Frist, die er nach Artikel L. 124-4, Absatz 2 bei einer Kündigung einhalten müsste, hierüber zu informieren.

Allerdings befreit die Verpflichtung, die im vorherigen Absatz vorgesehen ist, den Arbeitnehmer nicht davon, dem Arbeitgeber die Kündigung des Vertrags ordnungsgemäß zuzustellen. Die Zustellung kann allerdings frühestens am ersten Tag der Kündigungsfrist, die in Artikel L. 124-4 vorgesehen ist, erfolgen“.

Die alte Fassung dieser Vorschrift sah vor, dass die Zustellung frühestens am ersten Tag nach dem letzten Tag des Elternurlaubs erfolgen kann.

Nach den parlamentarischen Arbeiten zum Gesetzentwurf Nr. 6935 zur Reform des Elternurlaubs (aus dem das Gesetz vom 3. November 2016 entstanden ist) „erhält der Arbeitnehmer durch die Reform die Möglichkeit, seinen Arbeitsvertrag zum ersten Tag der Wiederaufnahme der Arbeit und demnach innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Derzeit muss der Betroffene die Arbeit für einen Tag wieder aufnehmen, um kündigen zu können“.

Außerdem ermöglichen die zurzeit geltenden Bestimmungen es dem Arbeitnehmer während des Elternurlaubs – unter Einbehaltung der Kündigungsfristen – zu kündigen. Diese Möglichkeit gab es zuvor unter den alten Bestimmungen nicht.

Jedoch führt Ungenauigkeit des Gesetzgebers in Bezug auf des Ende der gesetzlichen Frist, in manchen Situationen, zu einem gegenteiligen Ergebnis, als es in den parlamentarischen Arbeiten vorgesehen ist, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit für einen oder mehrere Tage wieder aufnehmen muss, wann er wünscht, dass sein Arbeitsvertrag mit Beendigung des Elternurlaubs endet.

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt versteht die Bestimmungen wie folgt:

  • Nach Beendigung des Elternurlaubs muss der Begünstigte seine Arbeit unverzüglich wieder aufnehmen, wobei der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seinen Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der für die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder die Kündigung in gegenseitigen Einvernehmen geltenden Fristen und Formen zu kündigen.
  • Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeit nach Beendigung des Elternurlaubs nicht wieder aufnehmen, hat er eine doppelte Verpflichtung:
    • er muss seinen Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein oder Unterschrift des Arbeitgebers unter die Kopie des Informationsschreibens innerhalb der gleichen Frist wie im Falle einer Kündigung über seine Absicht informieren;
    • er muss seine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder Unterschrift des Arbeitgebers unter die Kopie des Kündigungsschreibens innerhalb der gleichen Frist wie im Falle einer Kündigung einreichen.
      Der letzte Tag der Kündigungsfrist muss demnach mit dem letzten Tag des Elternurlaubs übereinstimmen, oder über diesen hinausgehen (dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber angehalten werden könnte seine Arbeit für einen oder mehrere Tage wieder aufzunehmen).

In der Praxis können die Information und Kündigung durch ein einziges Schreiben eingereicht werden.

Neben der Kündigung nach dem Elternurlaub ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages in gegenseitigem Einvernehmen natürlich zu jeder Zeit möglich.

Zur Erinnerung, die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist hängt von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit ab:

Betriebszugehörigkeit

Einzuhaltende Kündigungsfrist

< 5 Jahre

1 Monat 

≥ 5 Jahre

2 Monate

≥ 10 Jahre

3 Monate

 

Laut Artikel L. 124-3 (3) laufen die Kündigungsfristen:

  • ab dem 15.Tag des Monats, in dem die Kündigung mitgeteilt wurde, falls die Mitteilung vor diesem Tag erfolgt ist;
  • ab dem 1. Tag des auf den Monat, in dem die Kündigung mitgeteilt wurde, folgenden Monats, falls die Mitteilung nach dem 14.Tag des Monats erfolgt ist.

 

Die Nichtwiederaufnahme der Arbeit nach Ablauf des Elternurlaubs ohne die oben beschriebene Information oder Zustellung der Kündigung kann ein schwerwiegender Grund für eine fristlose Kündigung sein, es sei denn, der Arbeitnehmer kann einen schwerwiegenden und rechtmäßigen Grund seitens des Arbeitgebers nachweisen, der die Nichtwiederaufnahme der Arbeit zu rechtfertigen vermag.

Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder einer Kündigung des Arbeitsvertrages in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf des Elternurlaubs bewirkt die Auflösung des Arbeitsvertrags die Beendigung des Elternurlaubs. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants – CAE) das bezogene Elterngeld zurückzahlen.

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels während des Elternurlaubs, kann dieser fortgesetzt werden, sofern der neue Arbeitgeber einwilligt.

Beispiele
Ein Arbeitnehmer hat Elternurlaub bis zum 27. März (= letzter Tag des Elternurlaubs). Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeit nach dem Elternurlaub nicht wieder aufnehmen, ist das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt der Ansicht, dass er um jedes Risiko einer Zurückzahlung des bezogenen Elterngeldes zu vermeiden, muss er dem Arbeitgeber seine Absicht die Arbeit nach seinem Elternurlaub nicht wieder aufzunehmen und seine Kündigung per Einschreiben (oder persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Arbeitgebers) mit Rückschein mitteilen muss:

  • zwischen dem 15. Februar und einschließlich dem 28. Februar, falls er eine Betriebszugehörigkeit von weniger als 5 Jahren hat, um so die einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Der Arbeitnehmer muss demnach seine Arbeit zwischen dem 27 März und dem 31 März wieder aufnehmen um die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten, außer der Arbeitgeber hat ihn vom 27 bis zum 31 März freigestellt;
  • zwischen dem 15. Januar und einschließlich dem 31. Januar, falls er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren hat, um so die 2-monatige Kündigungsfrist einzuhalten. Der Arbeitnehmer muss demnach seine Arbeit zwischen dem 27 März und dem 31 März wieder aufnehmen um die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten, außer der Arbeitgeber hat ihn vom 27 bis zum 31 März freigestellt;
  • zwischen dem 15. Dezember und einschließlich dem 31. Dezember, falls er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren hat, um so die 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten. Der Arbeitnehmer muss demnach seine Arbeit zwischen dem 27 März und dem 31 März wieder aufnehmen um die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten, außer der Arbeitgeber hat ihn vom 27 bis zum 31 März freigestellt.

Ein Arbeitnehmer hat Elternurlaub bis zum 31. März (= letzter Tag des Elternurlaubs).

Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeit nach dem Elternurlaub nicht wieder aufnehmen, ist das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt der Ansicht, dass er um jedes Risiko einer Zurückzahlung des bezogenen Elterngeldes zu vermeiden, dem Arbeitgeber seine Absicht die Arbeit nach seinem Elternurlaub nicht wieder aufzunehmen und seine Kündigung per Einschreiben (oder persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Arbeitgebers) mit Rückschein mitteilen muss:

  • zwischen dem 15. Februar und einschließlich dem 28. Februar, falls er eine Betriebszugehörigkeit von weniger als 5 Jahren hat, um so die einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungsfrist endet demnach am selben Tag wie der Elternurlaub;
  • zwischen dem 15. Januar und einschließlich dem 31. Januar, falls er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren hat, um so die 2-monatige Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungsfrist endet demnach am selben Tag wie der Elternurlaub;
  • zwischen dem 15. Dezember und einschließlich dem 31. Dezember, falls er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren hat, um so die 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungsfrist endet demnach am selben Tag wie der Elternurlaub.

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