In einem Urteil von 2017 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass „anders als im Fall des Ansammelns von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen hat“.
Es geht aus dem Urteil hervor, dass der Arbeitgeber sich nicht einfach darauf berufen kann, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht angefragt hat um diesen daran zu hindern den Urlaub zu übertragen und gegebenenfalls den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub von mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses anzusammeln.
Es obliegt demnach dem Arbeitgeber zu prüfen, ob die Arbeitnehmer in die Lage versetzt wurden ihren Urlaub während des Bezugszeitraumes zu nehmen und sie darüber zu informieren, dass ihr Urlaub verloren ist, wenn er nicht von ihnen beantragt wird.
In einem Urteil von 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Verpflichtung des Arbeitgebers vorgesehen „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird“.