In einem Urteil von 2011 hat der Berufungsgerichtshof eine erste Einschätzung des Übertragungszeitraumes gegeben indem er entschieden hat, dass ein kranker Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Jahresurlaub nicht verliert, wenn er diesen nicht im Verlauf des Kalenderjahres nehmen konnte. In Bezug auf die Artikel L. 233-10, L. 332-3, Paragraf 3 und L. 234-47, Paragraf 7 des Arbeitsgesetzbuches kann der Arbeitnehmer nach diesem Urteil seinen Urlaub bis zum 31 März des darauffolgenden Jahres übertragen und sogar darüber hinaus wenn er aufgrund von Krankheit nicht die Möglichkeit hatte seinen Urlaub im Bezugszeitraum zu nehmen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in einem Urteil von 2011 für einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten ausgesprochen und darauf hingewiesen, das folgende Elemente beachtet werden müssen:
- insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können;
- jeder Übertragungszeitraum muss erheblich länger sein als der Bezugszeitraum.
In Anlehnung an Artikel 9.1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation hat der EuGH entschieden, dass Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.
In Luxemburg sieht weder das Arbeitsgesetzbuch noch ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag eine konkrete Maximaldauer des Übertragungszeitraumes für den Fall, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht die Möglichkeit hat seinen Urlaub zu nehmen, vor.