Die nachfolgenden Ausführungen betreffen nur diejenigen Betriebsräte und gemischten Betriebsausschüsse, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die Artikel L. 414-4 bis L. 414-7 des Arbeitsgesetzbuchs werden bei Neuwahlen und spätestens bei der Neubesetzung der Betriebsräte auf Landesebene durch die neuen Bestimmungen L. 414-4 bis L. 414-13 des Arbeitsgesetzbuchs ersetzt. Diese neuen Artikel betreffen Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern und die Erteilung von Auskünften und die Konsultation in technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Mitbestimmung bei bestimmten Entscheidungen des Unternehmens.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskünfte zu erteilen, die dessen Mitglieder über die Geschäfte und innerbetrieblichen Vorgänge im Unternehmen, die aktuelle Entwicklung und wahrscheinliche Entwicklung der Tätigkeit des Betriebs und des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Lage aufklären. Diese Unterrichtung findet in Unternehmen mit einem gemischten Betriebsausschuss monatlich statt. In allen anderen Unternehmen erfolgt sie bei den Sitzungen mit der Unternehmensleitung, die mindestens dreimal im Jahr stattfinden.
Sofern das Unternehmen als Aktiengesellschaft gegründet wurde, ist der Vorstand oder die Geschäftsleitung verpflichtet, den Betriebsrat schriftlich mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung sowie über die aktuellen und voraussichtlichen Aktivitäten des Betriebs und des Unternehmens zu informieren. Zu diesem Zweck legt der Vorstand oder die Geschäftsleitung dem Betriebsrat nach Vorlage beim gemischten Betriebsausschuss des Unternehmens, sofern ein solcher eingerichtet wurde, einen Gesamtbericht über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, den Umsatz, die Gesamtproduktions- und Betriebsergebnisse, die Auftragslage, die Entwicklung der Struktur und der Höhe der Vergütungen des Personals und getätigte Investitionen vor.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, dem Betriebsrat alle Auskünfte zu erteilen, welche die Betriebsratsmitglieder aufklären über:
- Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie die Schutz- und Verhütungsmaßnahmen und -tätigkeiten sowohl betreffend das Unternehmen oder den Betrieb allgemein als auch jeden Arbeitsplatz bzw. jede Funktion;
- zu ergreifende Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls zu verwendendes Schutzmaterial.
Diese Auskünfte müssen auch allen Arbeitgebern der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer externer Unternehmen und Betriebe erteilt werden, die diese an ihren Betriebsrat weiterleiten müssen.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat und den/die Gleichstellungsbeauftragte(n) über die Situation, die Struktur und die wahrscheinliche Entwicklung der Beschäftigung im Unternehmen und im Betrieb sowie über die etwaigen geplanten Vorbeugungsmaßnahmen im Falle einer Bedrohung für die Beschäftigung zu informieren und sie diesbezüglich zu konsultieren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere dem Betriebsrat und dem/der Gleichstellungsbeauftragten halbjährlich nach Geschlechtern aufgegliederte Statistiken bezüglich Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen, Entlassungen, Vergütungen und Weiterbildung der Angehörigen der Belegschaft des Unternehmens zukommen lassen.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat über Entscheidungen zu informieren und anzuhören, die zu wesentlichen Veränderungen bei der Arbeitsorganisation oder in Bezug auf die Arbeitsverträge führen können, einschließlich solcher, die in den Bestimmungen zu den Gesetzen über Massenentlassungen und die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer im Falle einer Unternehmensübertragung vorgesehen sind.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat und den/die Gleichstellungsbeauftragte(n) über Abschlüsse von Berufseingliederungs-, Berufseinführungs- und Berufseinführungsverträge mit Praxiserfahrung zu informieren und sie diesbezüglich zu konsultieren.