Ja.
Der Aushang der Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Betriebsrats, des/der Gleichstellungsbeauftragten und des/der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten erfolgt nach freiem Ermessen auf verschiedenen der Belegschaft zugänglichen Medien, die eigens hierfür vorgesehen sind, einschließlich der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, sofern sie in direktem Zusammenhang mit den den Betriebsratsmitgliedern durch das Arbeitsgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben stehen.
Betriebsratsmitglieder, die aufgrund einer durch eine Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit vorgelegten Liste gewählt worden sind, dürfen zudem:
- nach freiem Ermessen gewerkschaftliche Mitteilungen auf verschiedenen eigens hierfür vorgesehenen Medien aushängen; ein Exemplar dieser gewerkschaftlichen Mitteilungen ist dem Unternehmensleiter zeitgleich zum Aushang vorzulegen;
- nach freiem Ermessen Flugblätter und gewerkschaftliche Publikationen an die Belegschaft des Unternehmens an dessen Standort und an gemeinsam mit dem Unternehmensleiter festzulegenden Örtlichkeiten verteilen.
Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, mit allen Arbeitnehmern des Unternehmens in Kontakt zu treten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, sich im Unternehmen, auf den Baustellen oder an anderen vorübergehenden Arbeitsorten frei zu bewegen und mit den Arbeitnehmern in Kontakt zu treten, sofern sie den Arbeitgeber vorher davon in Kenntnis gesetzt haben. Sie haben auch das Recht, diese über alle im Unternehmen verfügbare Kommunikationsmittel zu kontaktieren.