D17a39 - Worin besteht die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte?

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.

Betriebsratsmitglieder, die aufgrund einer durch eine Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit vorgelegten Liste gewählt worden sind, haben das Recht:

  • nach freiem Ermessen gewerkschaftliche Mitteilungen auszuhängen, wobei der Arbeitgeber eine Kopie der ausgehängten Mitteilungen erhält. Sollte er den Aushang für nicht ordnungsgemäß erachten, kann er beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Aushang entfernt wird, und gegebenenfalls Schadenersatz von der verantwortlichen Gewerkschaft verlangen;
  • nach freiem Ermessen Flugblätter und gewerkschaftliche Publikationen im Betrieb an gemeinsam mit dem Arbeitgeber festgelegten Örtlichkeiten verteilen;
  • Gewerkschaftsbeiträge im Betrieb einsammeln, sofern der Geschäftsablauf dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Anmerkung
Ein Betriebsratsmitglied, das keiner Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit angehört, besitzt dieselben Rechte, sofern auf diese Gewerkschaft die absolute Mehrheit der Mitglieder entfällt, aus denen sich der Betriebsrat zusammensetzt.

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