Den Betriebsratsmitgliedern wird eine gewisse Zeit freigegeben, die als Bildungsurlaub bezeichnet wird, um ihnen die Möglichkeit zu geben, während der Arbeitszeit an von Gewerkschaften oder speziellen Instituten angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, mithilfe derer sie ihre wirtschaftlichen, sozialen und fachlichen Kenntnisse erweitern können.
Die den Betriebsratsmitgliedern als Bildungsurlaub freigegebene Zeit hängt von der Größe der Belegschaft des Betriebs in einem gegebenen Zeitraum, d. h. während der zwölf Monate vor dem ersten Tag des Monats der Bekanntmachung der Wahlen, ab:
- wenn der Betrieb zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigt, hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit Anspruch auf eine Woche Bildungsurlaub, wobei die dadurch anfallenden Vergütungsausgaben vom Staat getragen werden;
- wenn der Betrieb zwischen 50 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt, beträgt der Bildungsurlaub zwei Wochen pro Betriebsratsmitglied und pro Amt, wobei eine Woche vom Staat übernommen wird;
- wenn der Betrieb mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt, hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine Woche Bildungsurlaub pro Jahr, wobei die dadurch anfallenden Vergütungsausgaben vom Arbeitgeber getragen werden.
Betriebsratsmitglieder, die zum ersten Mal gewählt wurden, haben während ihres ersten Amtsjahres ein Anrecht auf zusätzliche 16 Stunden.
Die stellvertretenden Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die Hälfte der Bildungsurlaubsstunden, auf welche die ordentlichen Betriebsratsmitglieder abhängig von der Größe der Belegschaft des Betriebs Anspruch haben. Wird aus einem stellvertretenden Mitglied ein ordentliches Mitglied, wird der als Stellvertreter bereits genommene Bildungsurlaub von demjenigen abgezogen, auf den er als ordentliches Mitglied Anspruch hat.
Der Gleichstellungsbeauftragte hat ebenfalls ein Anrecht auf zwei halbe Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr. Die durch diese halben Tage, die nicht auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet und demnach als Arbeitszeit betrachtet werden, anfallenden Kosten werden vom Staat getragen. Beschäftigt der Betrieb jedoch mehr als 150 Arbeitnehmer, werden die Kosten vom Arbeitgeber übernommen.
Der Sicherheitsbeauftragte hat ebenfalls ein Anrecht auf Bildungsurlaub in Höhe von 40 Stunden pro Amt, zuzüglich 10 Stunden für ein erstes Amt in dem betreffenden Unternehmen. Die durch diese Stunden, die nicht auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet und demnach als Arbeitszeit betrachtet werden, anfallenden Kosten werden vom Staat getragen. Beschäftigt der Betrieb jedoch mehr als 150 Arbeitnehmer, werden die Kosten vom Arbeitgeber übernommen.