D17a23 - Welche Aufgabe hat der Betriebsrat in Sachen arbeitsmedizinische Dienste?

Im Bereich der arbeitsmedizinischen Dienste ist vorgesehen:

  • dass die arbeitsmedizinischen Dienste mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten;
  • dass der Arbeitsmediziner für jedes Unternehmen, das gewöhnlich mindestens einhundertfünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, zu Beginn jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr anfertigt. Dieser Bericht muss dem Betriebsrat vorgelegt werden, bevor er  an die Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) weitergeleitet wird. Für die anderen Unternehmen, die gewöhnlich weniger als einhundertfünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, muss dieser Bericht alle drei Jahre erstellt werden;
  • dass der Betriebsrat medizinische Untersuchungen durch den Arbeitsmediziner verlangen kann.

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