D17a23 - Welche Aufgabe hat der Betriebsrat in Sachen Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheit) der Arbeitnehmer?

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.

Der Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten des Unternehmens und/oder des Betriebs bei der Planung und Einführung neuer Technologien die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter zu den Auswirkungen anhören, welche die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Auswirkung des Arbeitsumfelds für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben.

Für den Fall, dass an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, müssen die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten und sich je nach Art der Tätigkeiten beim Gefahrenschutz und bei der Verhütung berufsbedingter Gefahren gegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter über diese Gefahren informieren.

Darüber hinaus trifft der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter im Unternehmen bzw. Betrieb alle erforderlichen Informationen erhalten über:

  • Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie die Schutz- und Verhütungsmaßnahmen und -tätigkeiten sowohl betreffend das Unternehmen oder den Betrieb allgemein als auch jeden Arbeitsplatz bzw. jede Funktion;
  • die Maßnahmen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer getroffen wurden.

Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer oder deren Vertreter anhören und deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz ermöglichen.

Dies beinhaltet:

  • die Anhörung der Arbeitnehmer,
  • das Recht der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten,
  • die ausgewogene Beteiligung.

Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter haben das Recht, sich an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen.

Die Vertreter der Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, bei Besuchen und Kontrollen des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts ihre Bemerkungen vorzubringen.

Zum letzten Mal aktualisiert am