Im Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (von Luxemburg durch das Gesetz vom 27. März 1986 umgesetzt), das am 1. April 1991 in Kraft trat und auf die zwischen dem 1. April 1991 und dem 17. Dezember 2009 abgeschlossenen Verträge Anwendung findet, ist das Prinzip der Willensfreiheit verankert, das den Vertragsparteien gestattet, das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht zu wählen (freie Rechtswahl).
Dieser Grundsatz der Willensfreiheit der Parteien wurde ebenfalls in die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom I) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht aufgenommen, die in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) in Kraft getreten ist und für Verträge gilt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.
Obwohl die Vertragsparteien das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht frei wählen können, darf das gewählte Recht nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
Laut der Rechtsprechung ist die Absicht der Parteien, ein nationales Recht anzuwenden, das nicht das Recht des Erfüllungsorts des Arbeitsvertrags ist, nur zulässig, wenn das gewählte Recht für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.
Dadurch soll der Arbeitnehmer vor der missbräuchlichen Umgehung der Rechtsvorschriften geschützt werden, die in dem Land gelten, in dem der Arbeitsvertrag erfüllt wird. Der Inhalt der am Erfüllungsort des Vertrags geltenden Rechtsvorschriften stellt für den Arbeitnehmer eine Mindestbedingung dar, die ihm nicht durch die Wirkung eines vom Arbeitgeber aufgezwungenen, im Rahmen der freien Rechtswahl gewählten Rechts entzogen werden kann.