Aufzugsmonteure

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Gültig seit dem 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2024. (Artikel 2 der 2. Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag).

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Unternehmen, die im Bereich der Montage von Personenaufzügen, Lastenaufzügen, Fahrtreppen und Flurfördergeräten im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg tätig sind.

Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Gilt somit für alle Beschäftigten der genannten (luxemburgischen und ausländischen) Unternehmen, sofern im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist.

Ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  • Alle Auszubildenden mit einem Lehrvertrag, für die die besonderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs zu Lehrverträgen gelten Praktikanten
  • und Studierende.

Vergütung (Artikel 9)

Die Lohnperiode entspricht einem Kalendermonat. Die Abrechnung für den Vormonat erfolgt spätestens am 10. des Folgemonats.

Fällt der Zahltag auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abrechnung am Vortag. Vorschüsse sind möglich.  

Lohn (Artikel 10 A)

  • Die Bewertung der Qualifikationen der Beschäftigten erfolgt durch die Personalleitung nach Stellungnahme des Vorgesetzten.
  • Jeder Beschäftigte kennt die Einstufung seiner Funktion und kann diesbezüglich bei seinem direkten Vorgesetzten oder der Personalleitung alle erforderlichen Informationen einholen.
  • Beschäftigte werden nur befördert, wenn sie ihre Fähigkeiten praktisch unter Beweis gestellt haben, sowie gemäß den Bedürfnissen des Unternehmens. Beschäftigte behalten die Vorteile der ihnen zugewiesenen Lohnklasse, selbst wenn sie vorübergehend mit geringer qualifizierten Arbeiten betraut werden.
  • Wenn ein Beschäftigter aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die von ihm zu verantworten sind, für lange Zeit einer geringer qualifizierten Funktion zugewiesen wird, wird sein Fall mit ihm zusammen geprüft und der Personalvertretung zur Information vorgelegt.>
  • Bei ihrer Einstellung oder Versetzung in eine andere Abteilung werden Beschäftigte, die keine Erfahrung in dem Beruf haben, einer niedrigeren Klasse unter der Funktion zugeordnet, die sie wahrnehmen sollen, und zwar während der gesamten Dauer ihres Praktikums und ihrer Ausbildung, die normalerweise nicht länger als 1 Jahr dauern sollten.
  • Nach dem Wechsel in die neue Klasse steigt der Arbeitnehmer in die nächste Gehaltsstufe seiner neuen Klasse auf, sobald er die für diese Gehaltsstufe vorgesehene Dauer überschreitet. (Artikel 10.5 der am 23. April 2018 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung II zum Tarifvertrag für das Gewerbe der Aufzugsmonteure).

Junge Arbeitnehmer

Die für junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren zulässige degressive Staffelung der Löhne wird auf die unterschiedlichen Arbeitsplätze in der Gehaltstabelle in folgendem Verhältnis angewandt:

  • 15 bis 17 Jahre: 75 % des Mindestlohns Klasse 1
  • 17 bis 18 Jahre: 80 % des Mindestlohns Klasse 1
  • Im Alter von 18 Jahren: junge Arbeitnehmer erhalten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn der Klasse 1
  • Nach 1 Jahr Praktikum und berufsbegleitender Weiterbildung im Unternehmen wird jungen Arbeitnehmern ab 19 Jahren der Lohn entsprechend ihrer beruflichen Eingruppierung gezahlt.

Die 7 Klassen entsprechen folgenden Funktionen: :

  • 1 : Hilfsarbeiter
  • 2 : Praktikant Montagehelfer oder Wartungsbeauftragter
  • 3 : Monteur oder Wartungsbeauftragter (Berufsanfänger und in der Ausbildung), Lagerhelfer
  • 4 : Monteur oder Wartungsbeauftragter für einfache Anlagen, Lagerist
  • 5 : Monteur oder Wartungsbeauftragter für komplexe Anlagen, Lagerist
  • 6 : Monteur oder Wartungsbeauftragter für komplexe Anlagen aller Art, Lagerist
  • 7 : Gruppenleiter Montage oder Wartung

Verwaltungsmitarbeiter – Monatslohn/-gehalt (Artikel 10 B)

Die Tariflöhne in der Tabelle entsprechen der Anwendungsquote 100 des Index der gleitenden Lohnskala und sind den Indexschwankungen anzupassen.

Erhöhung der Tariflöhne (Artikel 5 der am 23. April 2018 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung II zum Tarifvertrag für das Gewerbe der Aufzugsmonteure):

Ab dem 1. August 2021 haben Beschäftigte, die außertariflich (Klasse 4) oder übertariflich entlohnt werden, Anspruch auf eine garantierte Lohnerhöhung von 2 % pro fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, und zwar ohne Indexierung und ohne Anpassung der Vergütung aufgrund einer Änderung der Funktion oder der Klasse.

Weitere Vergütungs-bestandteile

Prämie für besondere, anstrengende und gesundheitsschädliche Arbeiten (Artikel 10.9)

Während der Dauer der Erbringung der Leistung wird ein Zuschlag von 0,124 Euro (Ind. 100) auf den Stundenlohn für Arbeiten auf ungesunden Baustellen fällig.

Dieser Zuschlag wird auch für Arbeiten an Orten fällig, die die Arbeit erschweren.

Die Definition des Begriffs ungesunde Baustellen und Orte, die die Arbeit erschweren, erfolgt auf Einzelfallbasis durch die Unternehmensleitung.

Essenszuschüsse (Verpflegungsschecks) (Artikel 11)

18 Verpflegungsschecks pro Kalendermonat.

Der Gegenwert eines Verpflegungsschecks beträgt:

  • 8,00 Euro ab dem Monat nach der Unterzeichnung (also ab August 2021)
  • 8,50 Euro ab dem 01.01.2024

Die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt 2,80 Euro.

Jahresabschlussprämie (Artikel 21)

  • Prämie in Höhe von mindestens 5,00 % des Bruttolohnes für tatsächlich geleistete Stunden zu dem in der Lohntabelle vorgesehenen Tarif entsprechend der Klasse und Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten zum 31. Dezember.
  • Sie wird in bar und/oder in Form eines Beitrags zu einer Zusatzrentenversicherung ausbezahlt.
  • Die Modalitäten der Prämienzahlung werden zwischen der Unternehmensleitung und der Personalvertretung eines jeden Betriebs ausgehandelt. Diese Modalitäten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien zu regeln und sind für die gesamte Belegschaft eines Betriebs gleich. à In Unternehmen, die keine Personalvertretung haben, ist die schriftliche Zustimmung des gesamten Personals für die eine und/oder andere Option erforderlich. Falls keine schriftliche Vereinbarung mit der Personalvertretung zustande kommt (bzw. keine schriftliche Zustimmung des gesamten Personals vorliegt), muss die Zahlung der Prämie (5 %) in bar erfolgen

Für Verwaltungsmitarbeiter : werden die genannten Prämien durch ein dreizehntes Monatsgehalt und/oder einen Bonusplan ersetzt und anteilig aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit in dem betreffenden Jahr berechnet.

Arbeitszeit

Arbeitszeit und Überstunden (Artikel 14)

Die Wochenarbeitszeit entspricht den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs:

  • 40 Stunden/Woche
  • 8 Stunden/Tag.

Die Arbeitnehmer können jedoch auf Antrag des Arbeitgebers auch über die in diesem Tarifvertrag vereinbarten Grenzwerte hinaus beschäftigt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, sofern:

  • die durchschnittliche Wochenarbeitszeit während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten 40 Stunden/Woche nicht überschreitet
  • die tägliche Höchstarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreitet.
  • Im Fall einer Überschreitung von 8 Stunden/Tag werden die geleisteten Stunden: in Höhe eines vollständigen Ruhetages ausgeglichen.

Ausfallstunden aufgrund von Unfällen oder höherer Gewalt können:

  • in den zwei Monaten nach der Arbeitsaufnahme nachgeholt werden.
  • Die auf diese Weise nachgeholte Arbeitszeit darf nicht zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf über 48 Stunden führen.

Überstunden 

Überstunden werden nur vergütet, sofern sie vorgeschrieben werden, und zwar innerhalb der vom Abteilungsleiter festgelegten Grenzen

Grundsatz:

Zuschlag von 40 %

Nach der 10. Überstunde

Zuschlag von 50 %

An einem Samstag geleistete Überstunden

Zuschlag von 50 %

Sonntag

00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 

Zuschlag von 100 %

Gesetzliche Feiertage

Im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Tage

Zuschlag von 100 %

Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt werden, können frei zwischen einem Ersatzruhetag oder der Vergütung wählen, die der Dauer des Ausgleichsurlaubs entspricht.

Nachtarbeit

22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

Zuschlag von 25 %

Bereitschaftsdienst (Artikel 19)

Die Vergütung für Bereitschaftsdienst beruht auf einer Bereitschaft für die Zeit von 128 Stunden pro normaler Arbeitswoche ohne Feiertag (5 Werktage, ein Samstag und ein Sonntag)

 

Wenn in die betreffende Woche ein oder mehrere Feiertage fallen, verlängert sich der Bereitschaftsdienst entsprechend.

 

Die Vergütung für Bereitschaftsdienst wird wie folgt festgelegt: (Index 100 der gleitenden Lohnskala)

  • 2,7268 EUR pro Werktag
  • 5,8254 EUR pro Samstag, Sonn- und Feiertag

Alle erbrachten Leistungen werden gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrags gegen Vorlage der entsprechenden Belegen bezahlt.

Werden Arbeitnehmer, die nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurden, zur Unterstützung angefordert, werden sie wie folgt entschädigt (Indexwert 100):

  • die geleisteten Arbeitsstunden werden mit mindestens einer Stunde bezahlt
  • für jeden Anruf wird eine Pauschale von 1,2466 EUR gezahlt
  • Wochenenden: mindestens eine Stundenpauschale von 2,4935 EUR - Feiertage (Art.14): ab einer Einsatzpauschale von 5,6103 EUR

Telefonkosten aufgrund der Ableistung von Bereitschaftsdienst werden vom Unternehmen ersetzt

Urlaubsanspruch

  • Jahresurlaub (Artikel 20 und 20.3 der am 23. April 2018 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung II zum Tarifvertrag für das Gewerbe der Aufzugsmonteure) : 26 Tage
  • Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren ohne Unterbrechung: 27 Tage
  • Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren ohne Unterbrechung: 28 Tage
  • Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren ohne Unterbrechung: Anspruch auf 28 Werktage: 29 Tage
  • Betriebszugehörigkeit von mindestens 25 Jahren ohne Unterbrechung: Anspruch auf 29 Werktage: 30 Tage

Die Festlegung des Zeitpunkts für zusätzliche freie Tage (Dienstaltersurlaub) für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10, 15, 20 und 25 Jahren ohne Unterbrechung obliegt dem Arbeitgeber.

Für das erste und das letzte Dienstjahr hat der Arbeitnehmer für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf ein Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs. Der Urlaub ist an einem Stück zu nehmen, es sei denn, es ist aufgrund der dienstlichen Erfordernisse oder des berechtigten Wunsches des Arbeitnehmers eine andere Verteilung erforderlich; in diesem Fall ist der Urlaubszeitpunkt einvernehmlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gemäß dem mit der Personalvertretung (sofern vorhanden) festgelegten Verfahren festzulegen.

Kündigung des Vertrags

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags oder die Kündigung wegen einer schwerwiegenden Verfehlung erfolgen nach Maßgabe des Arbeitsgesetzbuchs. (Artikel 4 und 5).

Ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, der von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen wird, ohne dass eine Kündigung aus einer schwerwiegenden Verfehlung vorliegt und ohne dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätsrente hat, hat Anspruch auf eine Abfindung, wie sie im Arbeitsgesetzbuch festgelegt ist.

Die Entschädigung wird auf der Grundlage der Löhne berechnet, die dem Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten unmittelbar vor dem Monat, in dem die Kündigung mitgeteilt wurde, tatsächlich gezahlt wurden.

Zu den Löhnen und Gehältern, die für die Berechnung der Abfindung herangezogen werden, gehören das Krankengeld, die laufenden Prämien und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung, nicht aber Gratifikationen und alle Vergütungen für entstandene Nebenkosten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Abfindung zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (Artikel 4.6 in der durch die am 23. April 2018 abgeschlossene Zusatzvereinbarung II zum Tarifvertrag für das Gewerbe der Aufzugsmonteure geänderten Fassung).

Reisen, Verpflegung und Unterbringung

Fahrtkostenpauschale (Artikel 12)

Gilt für alle Arbeitnehmer, die im Bereich Montage, Umbau und Wartung tätig sind und denen für die Fahrten zwischen dem Sitz des Unternehmens und den Baustellen kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht.

Falls sich der Arbeitsort auf der Baustelle selbst befindet:

  • Wenn er sich näher am Wohnort des Arbeitnehmers als am Unternehmenssitz befindet, gilt die Fahrtkostenpauschale für alle Fahrten zwischen dieser ersten Baustelle zu anderen Baustellen.
  • Wenn er sich weiter vom Wohnort des Arbeitnehmers als vom Unternehmenssitz befindet, gilt die Fahrtkostenpauschale für alle Fahrten vom Unternehmenssitz zu dieser ersten Baustelle und anschließend zu anderen Baustellen während des Arbeitstages. 

Wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen für die Kosten eines Parkplatzes aufkommen muss, werden ihm diese Kosten vom Unternehmen gegen Vorlage des Parktickets erstattet.

Wenn der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eine Fahrt sowie den Transport von Material oder Personal mit seinem Privatfahrzeug zwischen dem Firmensitz und der Baustelle unternimmt, hat er Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer.

Die Fahrtzeit für den Hin- und Rückweg außerhalb der Geschäftszeiten des Unternehmens oder sogar außerhalb des Bezirks des Unternehmens im Auftrag und Interesse des Unternehmens gelten als Arbeitszeit und müssen ohne Zuschlag vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Unterbringung von Arbeitnehmern, die aufgrund der Erfordernisse der Baustelle unterwegs sind (Artikel 13 – Anhang 2)

Der Abteilungsleiter kann von den Arbeitnehmern verlangen (Anhang 2), in der Nähe der Baustelle eine Unterkunft zu wählen, wenn es sich um einen der Fälle gemäß Artikel 13 des Tarifvertrags handelt.

  • Das Unternehmen organisiert auf eigene Kosten eine Unterbringung mit Vollpension.
  • Arbeitnehmern im Einsatz wird eine Pauschalvergütung von 1,24 EUR (Ind.100) pro Tag gezahlt.
  • Im Fall einer beruflich bedingten Reise ins Ausland wird eine Pauschalsumme gegen Vorlage einer Rechnung über Restaurantkosten bis zu einem Betrag von 10 EUR für das Mittagessen und von 20 EUR für das Abendessen erstattet, sofern diese Kosten nicht vom Unternehmen übernommen werden.

Bei Fahrten im privaten Pkw wird eine Kilometerpauschale, gerechnet ab dem Unternehmenssitz, erstattet, wenn möglichst viele Personen im gleichen Wagen zusammen fahren, vorbehaltlich ihrer vorherigen Zustimmung.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Vorschriften im Bereich Sicherheit (Artikel 7)

Neben den Anweisungen des direkten Vorsitzenden oder des Leiters der Abteilung Sicherheit und Gesundheitsschutz sind die Arbeitnehmer verpflichtet, im Hinblick auf die Sicherheit die Vorschriften und Verfahren des Unternehmens und des Kunden strikt zu beachten, insbesondere:

  • gemäß den Vorgaben jegliche persönliche Schutzausrüstung zu verwenden, die für die Ausführung ihrer Tätigkeit verlangt wird; falls ihnen diese Schutzausrüstung nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, müssen die Arbeitnehmer diese vor Arbeitsbeginn anfordern;
  • in Lastkraft- und Lieferwagen zwingend den Sicherheitsgurt gemäß Straßenverkehrsordnung anzulegen;
  • den Unternehmensleiter unverzüglich vom Entzug ihres Führerscheins in Kenntnis zu setzen;
  • festgestellte Mängel an Werkzeugmaschinen, Maschinen, Material oder am Fuhrpark ihrem Vorgesetzten oder dem Beauftragten zu melden und den Unternehmensleiter darüber zu informieren, dass sie defektes Material, Werkzeug und Maschinen nicht mehr verwenden;
  • nur das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Werkzeug zu verwenden;
  • sich zu vergewissern, dass das verwendete Werkzeug jährlich kontrolliert wurde, und wenn dies nicht der Fall ist, dieses Werkzeug nicht zu verwenden.

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