Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.
Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.
Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags
Gültig vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020, danach stillschweigende Verlängerung um jeweils ein Jahr (Artikel 3)
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Geltungsbereich (Artikel 2)
Der Tarifvertrag gilt für:
- alle Beschäftigten, die mit einem Arbeitsvertrag im Bodenabfertigungsdienst auf Flughäfen gemäß der Liste der Bodenabfertigungsdienste im Sinne des Anhangs des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Zivilluftfahrt, veröffentlicht im luxemburgischen Amtsblatt (Mémorial) À — N 57 vom 21. Mai 1999, eingestellt werden
Ausnahme:
- Arbeitnehmer, die der Kategorie der leitenden Angestellten im Sinne von Artikel L.162-8 Arbeitsgesetzbuch angehören, und Arbeitnehmer, die für eine Stelle im Ausland eingestellt werden.
Vergütung
Lohnzahlung (Artikel 25)
Die monatliche Vergütung wird am vorletzten Werktag jedes Monats ausbezahlt.
Für Beschäftigte, die aus welchem Grund auch immer keinen vollen Arbeitsmonat nachweisen können, wird der Lohn anteilig zur Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden oder Tage in Bezug auf die Gesamtzahl von im betreffenden Monat tatsächlich geleisteten Stunden bzw. Tagen berechnet.
Falls der/die Arbeitnehmer(in) ausscheidet, wird der fällige Restbetrag termingerecht (am vorletzten Werktag des Monats, auf den er sich bezieht), spätestens jedoch zum Ende des betreffenden Monats, gezahlt.
- Wenn ein(e) Arbeitnehmer(in), der/die hauptsächlich manuelle Tätigkeiten verrichtet, vorübergehend auf eine besser bezahlte Stelle versetzt wird, erhält er/sie mindestens den Grundlohn/das Grundgehalt dieser Kategorie, wenn die Versetzung 7 Tage übersteigt.
- Wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) auf eine schlechter bezahlte Stelle versetzt wird, erhält er/sie den Lohn/das Gehalt für seine/ihre Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei seiner/ihrer Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz ist die Beendigung der Zahlung dieses Lohns/Gehalts nur dann erforderlich, wenn die Dauer der Versetzung auf die besser bezahlte Stelle 6 Monate überstiegen hat.
Weitere Vergütungsbestandteile
Bestimmungen zur Anwendung der Gehaltstabellen und Einstufungen im Anhang (Artikel 26)
- Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin werden für die Festlegung des Einstiegslohns/-gehalts die Dienstjahre, in denen er/sie in der gleichen Branche Erfahrung gesammelt hat, und die erworbenen Kenntnisse, die für das Unternehmen nützlich sind, berücksichtigt.
- Der Dienstalterbonus darf 10 Jahre nicht überschreiten.
- Der Arbeitgeber kann eine jährliche und zweijährige Erhöhung durch Anwendung von außerordentlichen individuellen Disziplinarmaßnahmen aussetzen. Diese Aussetzung gilt für ein Jahr. Die Leitung setzt die Personalvertretung davon in Kenntnis.
- Jede wichtige Bestimmung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers kann jederzeit geändert werden, à doch kann diese Änderung nicht die Folge der Neueinstufung in der Gehaltstabelle sein.
- Wenn in einem Dienst oder einer Abteilung eine Stelle frei wird oder zur Verfügung steht, à werden nach Möglichkeit interne Beförderungen bevorzugt.
- Eine Beförderung ist nur möglich, wenn diese neue Funktion nach erfolgreichem Abschluss der festgelegten Probezeit tatsächlich und als Haupttätigkeit ausgeübt wurde.
- Wenn es mehr als sechs Monate lang in einem Berechnungszeitraum von 12 Monaten ständig zu einer Kumulierung von Funktionen gekommen ist, dann richtet sich die Einstufung nach der höheren Funktion, die als Haupttätigkeit ausgeübt wurde.
- Jede Beförderung ist mit einem neuen Lohntarif verbunden, der mindestens dem nächsthöheren Tarif über dem letzten Tarif entspricht, den der/die Arbeitnehmer/in vor dem Vorrücken bezogen hat.
Zulage, das so genannte „dreizehnte Monatsgehalt“ (Artikel 27)
Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein dreizehntes Monatsgehalt („Jahresabschlusszahlung“). Diese ist wie folgt gestaffelt: |
% Zulage |
2. Jahr |
33 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
3. Jahr |
66 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
Ab dem 4. Jahr |
100 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres seinen Dienst antritt : erhält er so viele Zwölftel der Zulage, wie er seit seinem Dienstantritt volle Monate gearbeitet hat.
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet: erhält er so viele Zwölftel seines letzten Monatsgehalts, wie er in dem Jahr volle Monate gearbeitet hat.
Wenn der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt: erhält er so viele Zwölftel der Zulage, wie er in dem Jahr volle Monate gearbeitet hat.
Angebrochene Arbeitsmonate von mehr als 15 Kalendertagen werden als ganzer Arbeitsmonat gerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die auf Probe eingestellt werden und den Arbeitgeber vor ihrer endgültigen Einstellung wieder verlassen.
Gewinnbeteiligung (Artikel 28)
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Zahlung einer Gewinnbeteiligungsprämie zu den zwischen den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen und Modalitäten
Stellenzulage für Arbeitnehmer(innen), die vorwiegend eine manuelle Tätigkeit ausüben (Artikel 29)
Für wen? |
Arbeitnehmer, deren Hauptaufgabe darin besteht, ein Kraftfahrzeug des Unternehmens auf dem Flughafengelände oder auf öffentlichen Straßen zu führen |
Höhe der Zulage |
10 EUR (Ind. 100), gebunden an die Entwicklung des Lebenshaltungsindex |
Gewährung der Zulage |
Nach einer erfolgreich absolvierten Probezeit von 80 Stunden, möglichst innerhalb eines Monats, unter der Voraussetzung, im Besitz einer Bescheinigung über sicheres Fahren (attestation de conduite en sécurité (ACS)) oder eines gültigen Führerscheins zu sein, der von einer bei der Unfallversicherung akkreditierten Stelle ausgestellt wurde, und auf Vorschlag des Abteilungsleiters |
Zahlung der Zulage |
auf Vorschlag des Abteilungsleiters am 1. des Monats |
Streichung oder Aussetzung der Zulage |
Auf Beschluss des Arbeitgebers in Schriftform. Die Arbeitnehmervertretung wird davon in Kenntnis gesetzt |
Personalverpflegung (Artikel 31)
Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine Kantine oder ansonsten auf einen Essenszuschuss (Verpflegungsscheck), dessen Betrag auf 10,80 EUR festgelegt wird, wobei der Eigenanteil der Beschäftigten höchstens 3,60 EUR beträgt. Es werden mindestens 228 solcher Verpflegungsschecks pro Jahr ausgestellt.
Arbeitszeit
Arbeitszeit (Artikel 11)
Bodenpersonal
Arbeitszeit |
40 Stunden/Woche auf Grundlage eines monatlichen Berechnungszeitraums Teilzeit: Berechnungszeitraum zeitanteilig ODER unterschiedlich für spezifische Dienstleistungen und zwischen den unterzeichnenden Gewerkschaften und dem Arbeitgeber ausgehandelt |
8 Stunden/Tag Teilzeit: zwischen 4 und 8 Stunden (außer im Fall eines ausdrücklichen Antrags des Arbeitnehmers auf Ausnahmeregelung und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber) |
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Berechnungszeitraum (nur nach Rücksprache mit den Sozialpartnern veränderbar):
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Arbeitszeit |
Die Umkleidezeit ist nicht eingerechnet |
Pause |
Mindestens 30 Minuten.
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Eine lokale Arbeitszeitregelung findet keine Anwendung |
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Teilzeitarbeit |
Zur Schaffung von Teilzeitstellen à ist der gemischte Ausschuss anzuhören
Im Fall einer Ablehnung: schriftliche, begründete Antwort innerhalb einer angemessenen Frist vor dem geplanten Beginn des neuen Beschäftigungsgrads Je nach Schwere der familiären Situation behält sich der Arbeitgeber in Abstimmung mit der Personalvertretung vor, über einen solchen Antrag zu entscheiden und ihm Vorrang einzuräumen, sofern mögliche Bewerber für die zu besetzende Stelle eine gleichwertige Qualifikation und Erfahrung besitzen. Rechte von Teilzeitbeschäftigten Dieselben Rechte wie jeder andere Beschäftigte mit derselben Stelle anteilig zur Arbeitszeit in Bezug auf das Arbeitsentgelt. |
Arbeitsorganisationsplan (Artikel 12)
Vor Erstellung eines endgültigen Arbeitsorganisationsplans kann jede(r) Arbeitnehmer(in) seinen/ihren Abteilungsleiter bitten, bestimmten persönlichen Wünschen Rechnung zu tragen. Diesen wird im Rahmen des Möglichen nachgekommen.
Jeder Schichtwechsel (Beginn und Ende der Arbeitszeit) |
muss zwingend durch eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden unterbrochen werden |
Erstellung von Arbeitsorganisationsplänen |
Jeder an den jeweiligen Monat angepasste Dienstplan von 4 Wochen muss mindestens ein freies Wochenende von mindestens 3 Tagen, einschließlich Samstag und Sonntag, umfassen |
Änderung des Arbeitsorganisationsplans |
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Umsetzung der Arbeitsorganisationspläne |
Der/die Arbeitnehmer/in, der/die in seinem/ihrem Dienstplan eine Unregelmäßigkeit feststellt, setzt unverzüglich seinen/ihren Abteilungsleiter bzw. die administrative Geschäftsstelle davon in Kenntnis, der/die ggf. die erforderlichen Vorkehrungen trifft.
Eine Kopie wird per E-Mail an die Arbeitsaufsicht (Inspection du Travail et des Mines, ITM) geschickt. |
Überstunden (Artikel 13)
Die Bezahlung und die Bedingungen für Überstunden sind gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs geregelt.
Arbeit an Feiertagen (Artikel 14)
Zur Information, die gesetzlichen Feiertage sind folgende :
- Neujahr
- Ostermontag
- 1. Mai (Tag der Arbeit)
- Nationalfeiertag (23. Juni)
- Maria Himmelfahrt
- Allerheiligen
- Weihnachten
- Stephanstag
Sonntagsarbeit (Artikel 15)
Dies sind die Stunden, die an Sonntagen zwischen 00.00 und 24.00 Uhr geleistet werden.
Nachtarbeit (Artikel 16)
Es handelt sich um Leistungen, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erbracht werden.
Zuschläge (Artikel 17)
Die Zuschläge sind folgende :
- Nachtstunden 25%.
- Sonntagsstunden 70%.
- Stunden an gesetzlichen Feiertagen 100%.
Alle Prozentsätze sind kumulierbar.
Diese Zuschläge werden auf der Grundlage des normalen Stundenlohns berechnet, der sich aus der Teilung des monatlichen Tariflohns durch 173 ergibt.
Wird ein Arbeitnehmer in den Dienst zurückgerufen, zahlt das Unternehmen dem Arbeitnehmer mindestens zwei Arbeitsstunden sowie die Reisekosten. Die Kilometerkosten werden gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 18. Januar 2006 berechnet.
Arbeitserleichterung für Beschäftigte im Alter von mindestens 50 Jahren (Artikel 23)
Beschäftigte ab 50 Jahren haben die Möglichkeit, eine Arbeitserleichterung zu beantragen.
Unter diesen Bedingungen wird ein solcher Antrag vorrangig behandelt, sofern eine entsprechende Stelle frei ist und der/die betreffende Arbeitnehmer(in) die erforderlichen Qualifikationen besitzt oder erwirbt.
Eine solche Versetzung ist mit der Bezahlung der Vergütung der neuen Stelle verbunden, und ggf. entfällt ein finanzieller Ausgleich.
Urlaubsanspruch
Jahresurlaub (Artikel 18)
Grundsatz: |
30 Tage |
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Festlegung des Urlaubszeitpunkts
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Grundsatz: frei vom Arbeitnehmer festgelegt, muss an einem Stück genommen werden, es sei denn, aufgrund dienstlicher Erfordernisse ist eine Aufteilung erforderlich, die mindestens 2 Kalenderwochen entsprechen muss. |
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Urlaubsantrag |
Nach dem geltenden Verfahren Antwortfrist zur Zustimmung oder Ablehnung der Inanspruchnahme von Urlaub: |
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Urlaubsdauer |
Antwort innerhalb von |
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- 3 Tagen |
3 Werktagen |
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+ 3 Tagen |
10 Werktagen |
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Ablehnungen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform |
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Antrag auf Urlaub von höchstens 3 aufeinanderfolgenden Tagen außerhalb der Schulferien und von Spitzenzeiten |
Ihnen ist stattzugeben, wenn der Antrag vor dem 12. des betreffenden Monats gestellt wird, und vorbehaltlich der nachstehenden Prozentregel für den Urlaubsantritt |
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Prozentregel für den Urlaubsantritt |
Der Arbeitgeber muss garantieren, dass mindestens 20 % pro Schicht (Abwesenheiten nicht eingerechnet) gemeinsam in Urlaub gehen können |
Urlaub (Artikel 19)
Treueurlaub |
Betriebszugehörigkeit |
Tage Treueurlaub |
5 Jahre |
1 Tag |
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10 Jahre |
2 Tage |
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15 Jahre |
3 Tage |
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20 Jahre |
4 Tage |
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25 Jahre |
5 Tage |
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30 Jahre |
6 Tage |
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Unbezahlter Urlaub |
Die Bedingungen für diesen Urlaub sind im Tarifvertrag geregelt. |
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Zusatzurlaub |
Arbeitnehmer(innen), die vorwiegend eine manuelle Tätigkeit ausüben und deren Dienst eine Ruhezeit von 44 aufeinanderfolgenden Stunden pro Woche nicht zulässt, haben nach Feststellung durch die Arbeitsaufsicht (ITM) Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen pro Jahr. Am Ende eines jeden Jahres wird die Abteilung, der der Beschäftigte zugewiesen ist, die Gesamtzahl der noch verbleibenden zusätzlichen Urlaubstage ermitteln. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von sechs (6) Werktagen pro Jahr. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in der großherzoglichen Verordnung vom 26. Juli 1966 gemäß Artikel L. 231-11 Arbeitsgesetzbuch geregelt. |
Kündigung des Vertrags
Vertragsende und Kündigungsfristen (Artikel 6)
Alle befristet Beschäftigte werden spätestens fünfzehn (15) Werktage vor Ende ihres Vertrags darüber informiert, ob das Unternehmen die Absicht hat, sie fest zu übernehmen oder nicht.
Der Kündigung vorangehendes Gespräch: bei Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten
(Die Modalitäten des Gesprächs sind in Artikel L. 124-2 Arbeitsgesetzbuch festgelegt)
Frist vor dem Gespräch:
- Frühestens: mindestens 2 Werktage nach der persönlichen Aushändigung
- Im Fall einer Postsendung: mindestens 4 Werktage nach der Versendung und nicht vor 16.00 Uhr für Nachtarbeiter ohne Freistellung
Abfindung (Artikel 6)
Gemäß Artikel L. 124-7 Ziffer 1 Absatz 2 Arbeitsgesetzbuch
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit (Präambel)
Es werden regelmäßig im Unternehmen Informationsblätter zum Thema Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit ausgehängt, um die Beschäftigten über die Zahl und Art von Arbeits- bzw. Wegeunfällen zu informieren.
Den Beschäftigten steht ein Arbeitsschutzausschuss zur Verfügung, der Vorschläge im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit entgegennimmt. Das Unternehmen wird sich nach Kräften dafür einsetzen, für ein sicheres Umfeld für seine Beschäftigten zu sorgen, und vergewissert sich, dass die Beschäftigten nur die Arbeiten ausführen, für die sie entsprechend geschult wurden.
Kleiderordnung (Artikel 10)
Von den Beschäftigten wird eine gepflegte und saubere Erscheinung sowie Professionalität bei ihrer Arbeit erwartet.
Die Beschäftigten werden schriftlich über Beanstandungen seitens eines Kunden informiert, die in ihrer Personalakte vermerkt sind. Die Personalvertretung erhält eine Kopie davon, und Einwendungen sind dem Arbeitgeber innerhalb von 1 Monat mitzuteilen.
Das Unternehmen stellt den Beschäftigten Arbeitskleidung einschließlich persönlicher Schutzausrüstung je nach Stellenbeschreibung oder wahrgenommener Funktion zur Verfügung. Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese zu tragen.
Die technische Spezifikation der Ausrüstung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten und der hierzu benannten Arbeitnehmer und muss dem Ergebnis der Risikoanalyse, die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist, Rechnung tragen.
Arbeitskleidung ist nicht unbedingt mit persönlicher Schutzausrüstung gleichzusetzen, und daher muss/müssen der Sicherheitsbeauftragte sowie der/die benannte(n) Arbeitnehmer nur die für die Sicherheit relevanten Teile überprüfen und bestätigen.
Im Interesse der Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit sind alle hierarchischen Ebenen gehalten, streng zu überwachen, ob die persönliche Schutzausrüstung getragen wird.
Zulage für die Reinigung der Kleidung
Monatliche Zulage für die Reinigung der blauen Overalls der Beschäftigten |
Ausgenommen:
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Höhe der Zulage |
4,19 EUR, Index 100, pro Monat, pro Person, zahlbar zwölf (12) Mal pro Jahr. Sie gilt als Bruttozulage zum Lohn/Gehalt und wird zusammen mit der Zahlung der Lohn- bzw. Gehaltszulagen für den jeweiligen Monat gezahlt (die Zulage ist indexgebunden und wird entsprechend des automatischen Anstiegs der Lebenshaltungskosten angepasst). |
Veränderungen der Zulage |
Die Zulage ist variabel und richtet sich nach der Zahl der in dem Monat geleisteten Arbeitsstunden. Der Bruttobetrag der Zulage wird durch die Zahl der vorgesehenen monatlichen Arbeitsstunden geteilt und mit der Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden multipliziert. In der Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden sind die Gesamtzahl der zusätzlich während des Monats geleisteten Stunden sowie die Zahl der freigenommenen Stunden eingerechnet; davon werden jedoch die Fehlzeiten und die Krankentage (in Stunden) abgezogen. Für die Monate des Dienstantritts und des Ausscheidens wird die Zulage auf die gleiche Art und Weise anteilig berechnet. Eintrittsdatum vor dem 15. des Monats: Zahlung der monatlichen Zulage in voller Höhe. Eintrittsdatum nach dem 15. des Monats: Zahlung der Hälfte der monatlichen Zulage |
Allgemeine Verpflichtungen im Bereich Prävention (Artikel 20)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen alle für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten sowie zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Das Unternehmen stellt seinen Beschäftigten kostenlos frisches Wasser zur Verfügung, wenn die Außentemperatur am Arbeitsplatz 30 Grad übersteigt.
Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)
Einstellung und Probezeit (Artikel 5)
Die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer richten sich nach den geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.
Eigentumsrechte – Geistiges Eigentum (Artikel 10.16)
- Sobald ein Arbeitnehmer zur Erfüllung seines Arbeitsvertrags Kreationen oder Erfindungen entwickelt, die urheberrechtlich geschützt sind, tritt er die Eigentumsrechte an den Arbeitgeber ab.
- Der Arbeitnehmer erhält für diese Abtretung außer seinem Gehalt keine weitere Vergütung als Gegenleistung.
- Für bislang unbekannte Nutzungsarten der urheberrechtlich geschützten Werke handeln die Parteien ggf. eine Beteiligung des Mitarbeiters an dem durch diese Nutzung generierten Gewinn aus.
- Der Arbeitgeber kann die Kreationen frei unter ihrem Eigennamen oder unter seinem Namen oder einer von ihm gewählten Marke nutzen, ohne dass der Name des Mitarbeiters genannt zu werden braucht. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Kreationen entsprechend den Bedürfnissen des Unternehmens zu aktualisieren oder anzupassen und alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz zu treffen.
Überwachung am Arbeitsplatz (Artikel 24)
Was die Kontrolle der Beschäftigten zur Verhinderung von Diebstahl und/oder Hehlerei anbetrifft, haben sich die Vertragsparteien darauf verständigt, dass diese Kontrollen, soweit wie gesetzlich zulässig, stattfinden können.
Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung
Versicherungen (Kapitel VII)
Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung eines Mitarbeiters im Auslandseinsatz (Artikel 32)
Wenn ein Mitarbeiter des Unternehmens während eines Einsatzes oder einer befristeten Entsendung ins Ausland erkrankt, übernimmt das Unternehmen die Kosten für die ärztliche, chirurgische und klinische Behandlung und Versorgung, jedoch unter Abzug der Beträge, die von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und den Zusatzversicherungen erstattet werden.
Diese Regelung über die Kostenübernahme durch das Unternehmen gilt nur dann, wenn die Behandlung/Versorgung des Mitarbeiters und die Verschreibung pharmazeutischer Erzeugnisse durch einen vom Unternehmen zugelassenen Arzt erfolgt, außer in Notfällen, in denen es nicht möglich ist, einen zugelassenen Arzt zu erreichen.
Die Regelung findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Ursache, die zu diesen Kosten geführt hat, auf den Mitarbeiter zurückzuführen ist.
Versicherungen gegen Personen- oder Sachschäden auf Dienstreisen (Artikel 33)
Versicherung für Personenschäden und ggf. für Sachschäden, wenn die einschlägigen Kriterien und Bedingungen erfüllt sind, im Fall eines Unfalls eines Beschäftigten auf Dienstreise, der sein Privatfahrzeug nutzt.
Betriebsordnung (Artikel 37)
Zusätzlich zum Tarifvertrag kann es eine Betriebsordnung geben, die mit den unterzeichnenden Gewerkschaften vereinbart wird. Die Bestimmungen der Betriebsordnung dürfen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Tarifvertrags stehen oder ungünstiger sein als diese. Jede Betriebsordnung sowie jede diesbezügliche Änderung müssen vom gemischten Ausschuss, sofern es einen solchen gibt, überprüft und bestätigt werden.
Verschiedenes (Artikel 38)
Übertragung des Dienstleistungsvertrags
In Bezug auf die Übertragung des Dienstleistungsvertrags nach einer Ausschreibung oder der Entscheidung des Kunden gilt die Verpflichtung zur Übertragung des Arbeitsvertrags.
Geschenk zum 25. Dienstjubiläum
Wahl zwischen einem Geschenk oder der Zahlung eines Betrags in Höhe des steuerfreien Höchstbetrags (Steuerbefreiungen LIR115.13a.)
Die freiwilligen Leistungen sind in Betriebsordnungen festgelegt.
Liste der unter den Branchentarifvertrag fallenden Bodenabfertigungsdienste
Die Liste befindet sich in Anhang I.