Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.
Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag
Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags
Der Tarifvertrag ist vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2022 gültig (Artikel 4).
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Unternehmen, die Fliesenlege-, Marmorsteinmetz- und Steinmetzarbeiten im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg durchführen, sowie für ihre Beschäftigten, die hauptsächlich Fliesenlegearbeiten gemäß Anhang 2 dieses Tarifvertrags verrichten.
Hierzu wird dieser Tarifvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung geschlossen. Der Tarifvertrag verliert mit sofortiger Wirkung seine Gültigkeit, falls die Allgemeinverbindlichkeit nicht mehr besteht.
Vergütung
Arbeitsentgelt (Artikel 4)
Die Lohnperiode entspricht einem Kalendermonat.
- Die Abrechnung für den Vormonat erfolgt spätestens am 10. des Folgemonats. Fällt der Zahltag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Lohnauszahlung auf den letzten vorhergehenden Werktag vorgezogen. Die Abrechnung für den Vormonat erfolgt spätestens am 10. des Folgemonats. Fällt der Zahltag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Lohnauszahlung auf den letzten vorhergehenden Werktag vorgezogen.
- Der monatlichen Abrechnung ist ein Lohnzettel beizufügen, aus dem der Lohnzahlungszeitraum, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, der Stundenlohn und die Zuschläge hervorgehen, damit der Arbeitnehmer seinen Lohn problemlos überprüfen kann.
- Darüber hinaus sind in der Lohnabrechnung der Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, die Lohngruppe sowie die verrechneten Urlaubstage aufzuführen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten monatlich zusammen mit dem Lohnzettel eine detaillierte Abrechnung aller im Akkord ausgeführten Arbeiten zusammen mit einer Angabe der entsprechenden Preise auszuhändigen.
Löhne (Artikel 5)
Berufliche Qualifikationen und Einstufung (Artikel 3) |
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SQ |
Beschäftigte, in deren Verantwortungsbereich folgende Aufgaben fallen:
SQ-Beschäftigte übernehmen keine Arbeiten, die direkt oder indirekt mit der Verlegung verbunden sind, wie beispielsweise (ohne dass diese Aufzählung Anspruch auf Vollständigkeit erhebt) Fugen, Zuschnitt, Estrich, Verklebung usw... (Einsatz - Fuge - Zuschnitt - Estrich - Kleben) |
Q2A |
Arbeitnehmer, die als "Fliesenlegerhelfer" oder "Fliesenlegeranfänger" bezeichnet werden, sind Arbeitnehmer, die in der Ausbildung oder als Hilfsarbeiter beim Verlegen von Fliesen arbeiten. Die Beschäftigten werden für höchstens 18 Monate in der Qualifikationsstufe Q2A eingestellt. Nach Ablauf dieser Höchstdauer müssen die betreffenden Beschäftigten automatisch in die Qualifikationsstufe Q2B aufrücken. Der derzeitige Q1-Mitarbeiter wird in die Qualifikation Q2A integriert. |
Q2B |
Beschäftigte mit einem DAP (Diplom über die berufliche Reife) oder solche, die aus der Qualifikationsstufe Q2A kommen (und höchstens 18 Monate die Q2A-Ausbildung absolviert haben). Die Beschäftigten werden für höchstens 8 Monate in der Qualifikationsstufe Q2B eingestellt. Nach Ablauf dieser Höchstdauer müssen die betreffenden Beschäftigten automatisch in die Qualifikationsstufe Q3 aufrücken. |
Q3 |
Beschäftigte aus der Qualifikationsstufe Q2B (die höchstens 8 Monate die Q2B-Ausbildung absolviert haben). |
HQ |
Beschäftigte, insbesondere Inhaber eines Meisterbriefs, die alle Arbeiten unabhängig verrichten und zusätzliche Verantwortung übernehmen können und die in der Lage sind, Teams im Unternehmen zu leiten. Interne Informationspflicht: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, im Fall einer freien Stelle in der Qualifikationsstufe Q2A die Personalvertretung oder ansonsten die gesamte Belegschaft des Unternehmens zu informieren. |
Das Aufmaß bei Maßarbeit, die Abrechnung sowie die Zahlung müssen spätestens im Folgemonat erfolgen.
Nach der Erstellung des Aufmaßes einer Baustelle muss der Beschäftigte eine Kopie davon erhalten.
Weitere Vergütungsbestandteile
Akkordarbeit (Artikel 6)
Für Fliesenlegearbeiten gelangt der Lohntarif für Leistungslohn gemäß der Beilage zu diesem Tarifvertrag zur Anwendung.
Arbeitszeit
Arbeitszeit (Artikel 9)
Die Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, verteilt auf 5 Werktage zwischen Montag und Samstag.
Zuschläge für Überstunden, Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit (Artikel 7)
Überstunden |
Ausgleichsruhezeit oder:
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Nachtarbeit |
Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr: 15 % |
Sonntagsarbeit |
100 % |
Feiertagsarbeit |
100 % |
Urlaubsanspruch
Der Jahresurlaub ist im Arbeitsgesetzbuch geregelt: 26 Tage
Für Beschäftigte, die hauptsächlich Akkordarbeit verrichten (siehe Anlage 2): Das Urlaubsgeld wird in Form eines Lohnzuschlags in Höhe von 10,90 % der Gesamtbruttolohnsumme eines Jahres für 25 Arbeitstage ausgezahlt
Kündigung des Vertrags
Ordentliche Kündigung (Artikel 8)
Die Kündigung unbefristeter Arbeitsverträge erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Nach einer Kündigung setzt die Unternehmensleitung den Vorsitzenden der Personalvertretung oder dessen Vertreter in Kenntnis, die/der innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme abgeben muss. Diese Stellungnahme ist für die Unternehmensleitung in Bezug auf ihre endgültige Entscheidung nicht bindend (Artikel 17)