Baubranche

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Der Tarifvertrag ist vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 gültig (Artikel 32).

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 

Dieser Tarifvertrag gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Unternehmen, die im Hoch- und Tiefbau im Großherzogtum Luxemburg tätig sind.

Dieser Vertrag gilt für Beschäftigte von Unternehmen gemäß vorstehender Definition, die unter die Funktionsbeschreibung gemäß Artikel 9 und Anhang II – Berufsqualifikation – des Tarifvertrags fallen, oder für Beschäftigte, die im Hoch- und Tiefbau im Großherzogtum Luxemburg tätig sind.

Er gilt auch für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer.

Führungs- und Unterstützungsfunktionen (ehemalige Angestellte im privaten Sektor), die nicht unmittelbar mit der Ausführung der Haupttätigkeit des Unternehmens (gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen) verbunden sind, sind von den Bestimmungen dieses Tarifvertrags gemäß Artikel L. 162-6 Buchstabe 1, 1. Spiegelstrich des Arbeitsgesetzbuches ausgenommen, sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist.

Ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  • alle Auszubildenden mit einem Lehrvertrag, für den die besonderen Bestimmungen zu Lehrverträgen gelten
  • Beschäftigte, die die Eigenschaft von leitenden Angestellten im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen besitzen.

Vergütung

Lohnzahlungen erfolgen zwei Mal im Monat:

  • am 25. oder am Freitag vor diesem Datum erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 75 % des am 15. des Monats fälligen Lohns
  • am 10. des Folgemonats bzw. am Freitag vor diesem Datum muss die Abrechnung erfolgen. 

Der Betriebsleiter kann jedoch andere Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer treffen. (Artikel 16)

Vergütung für junge Menschen unter 18 Jahre

  • nach Vollendung des 15. Lebensjahres: 75%
  • nach Vollendung des 17. Lebensjahres: 80%

Die tariflichen Löhne werden wie folgt erhöht

  • 1 % zum 1. Januar 2019
  • 0,7 % zum 1. Januar 2020
  • 0,7 % zum 1. Januar 2021

Es wird eine Sonderzulage von 0,5 EUR/Stunde gezahlt für schmutzige, ungesunde und gefährliche Arbeiten sowie für ADR-Beförderungen (Artikel 19) (Anhang III)

GRUPPE A: HILFSARBEITER

A1

 

Hilfsarbeiter ohne Abschluss und Erfahrung für maximal die ersten 6 Arbeitsmonate.

A2

 

Hilfsarbeiter im eigentlichen Sinne:

Der Hilfsarbeiter A1 wird nach 6 Monaten ununterbrochener Arbeit automatisch in die Gruppe A2 eingestuft.

GRUPPE B: ABHÄNGIG BESCHÄFTIGTE, MAURER, ESTRICHLEGER, EISENLEGER/BETONMATTENSCHWEISSER, EINSCHALER, ROHRLEITUNGSMONTEUR, ASPHALTIERER

Bd

 

Berufsanfänger ohne Abschluss:

Hilfsarbeiter A2, der die Eignungsprüfung und die Ausbildung Bd im Rahmen der Ausbildung des IFSB S.A. (Institut de Formation Sectoriel du Bâtiment) bestanden hat

B1

 

Abhängig Beschäftigter

Nach höchstens 6 Jahren in der Qualifikation Bd hat der Arbeitnehmer die Eignungsprüfung und die Ausbildung B1 beim IFSB S.A. bestanden

B2

 

■ Arbeitnehmer mit einem CATP (Zeugnis über fachliche und berufliche Befähigung) nach dem Ende der Ausbildung

■ Arbeitnehmer mit einem CCM (Zeugnis über die praktisch-handwerkliche Befähigung), der 5 Jahre in B1 verbracht hat

■ Nach höchstens 6 Jahren in der Qualifikation B1 hat der Arbeitnehmer die Eignungsprüfung und die Ausbildung B2 beim IFSB S.A. bestanden

B3

 

■ Arbeitnehmer, der 10 Jahre in B2 verbracht und die Eignungsprüfung und die Ausbildung beim IFSB S.A. bestanden hat

GRUPPE C: LKW- UND/ODER KRANWAGENFAHRER

Cd

Fahrer (Berufsanfänger)

Im Besitz des Lkw-Führerscheins

C1

 

Qualifizierter Fahrer

Nach 2 Jahren Fahrer Cd, der die Eignungsprüfung und die Ausbildung beim IFSB S.A. über ein Gesamtvolumen von 24 Stunden in den verschiedenen Modulen gemäß der Liste der Zusatzmodule bestanden hat

C2

 

Anerkannter Fahrer

Nach 2 Jahren Fahrer C1, der die Eignungsprüfung und die Ausbildung beim IFSB S.A. über ein Gesamtvolumen von 24 Stunden in anderen Kategorien als C1 bestanden hat

C3

Erfahrener Fahrer

Nach 10 Jahren Fahrer C2, der die Eignungsprüfung und die Ausbildung beim IFSB S.A. über ein Gesamtvolumen von 24 Stunden in anderen Kategorien als C1 und C2 bestanden hat

GRUPPE D: ARBEITER IN DEN BERUFEN MECHANIKER, SCHWEISSER, SCHLOSSER, SCHMIED

Dd

 

Abhängig Beschäftigter (Berufsanfänger)

Erforderliche Kenntnisse:

Kenntnisse der grundlegenden Sicherheitsvorschriften

D1

 

Arbeitnehmer, der sechs Jahre in Dd verbracht hat

D2

 

Arbeitnehmer mit einem CATP nach dem Ende der Ausbildung

Arbeitnehmer ohne CATP, der 6 Jahre in D1 verbracht hat

D3

 

Arbeitnehmer, der 10 Jahre in D2 verbracht hat

GRUPPE E: BAUMASCHINENFÜHRER

Ed

 

Baumaschinenführer (Berufsanfänger)

Arbeitnehmer, der ein Ausbildungsmodul im Bereich „allgemeine Sicherheit“ und zu Hilfseinsätzen für Baumaschinenführer über ein Gesamtvolumen von 24 Stunden absolviert hat

E1

 

Qualifizierter Baumaschinenführer

Nach 2 Jahren Arbeitnehmer Ed, der die Eignungsprüfung und die Ausbildung über ein Gesamtvolumen von 120 Stunden im Bereich Beherrschung und Führen von Baumaschinen bestanden hat

E2

 

Anerkannter Baumaschinenführer

Nach 2 Jahren Arbeitnehmer E1, der die Eignungsprüfung und entweder die Spezialausbildung (Stufe 2) im Bereich Baumaschinen E1 über ein Gesamtvolumen von 80 Stunden oder die Ausbildung im Bereich Beherrschung und Führen von Baumaschinen auf einer anderen Stufe als E1 über ein Gesamtvolumen von 120 Stunden bestanden hat

E3

 

Erfahrener Baumaschinenführer

Nach 10 Jahren Arbeitnehmer E2, der die Eignungsprüfung und entweder die Spezialausbildung (Stufe 3) im Bereich Baumaschinen E2 über ein Gesamtvolumen von 80 Stunden oder die Ausbildung im Bereich Beherrschung und Führen von Baumaschinen auf einer anderen Stufe als E1 und E2 über ein Gesamtvolumen von 120 Stunden oder die Ausbildung im Bereich Beherrschung und Führen von Planiergeräten bestanden hat

GRUPPE F: BAUKRANFÜHRER

Fd

 

Kranführer – Lastanbinder (Berufsanfänger)

Arbeitnehmer, der ein Ausbildungsmodul im Bereich Umschlag und allgemeine Sicherheit über ein Volumen von 24 Stunden absolviert hat

F1

 

Qualifizierter Kranführer

Nach 2 Jahren Arbeitnehmer Fd, der die Eignungsprüfung und entweder die Ausbildung im Bereich Beherrschung und Führen eines Turmkrans oder die Ausbildung im Bereich Beherrschung und Führen eines Mobilkrans über ein Gesamtvolumen von 80 Stunden für die Einstufung in die Qualifikationsstufe F1 bestanden hat

F2

 

Anerkannter Kranführer

Nach 2 Jahren Arbeitnehmer F1, der die Eignungsprüfung und die Spezialausbildung (Stufe 2) im Bereich Baukräne F1 über ein Gesamtvolumen von 40 Stunden oder die Ausbildung im Bereich Beherrschung und Führen von anderen Kränen als diejenigen auf Stufe F1 über ein Gesamtvolumen von 80 Stunden bestanden hat

F3

 

Erfahrener Kranführer

Nach 10 Jahren Arbeitnehmer F2, der die Eignungsprüfung und entweder die Spezialausbildung (Stufe 3) im Bereich Baukräne auf Stufe F1 und F2 über ein Gesamtvolumen von 40 Stunden oder die Spezialausbildung (Stufe 2) im Bereich der beiden Kranmodelle, die auf Stufe F1 und F2 behandelt werden, über ein Gesamtvolumen von 40 Stunden bestanden hat

GRUPPE G: VORARBEITER

G1

Vorarbeiter – Ist mit der Organisation, Überwachung und Kontrolle eines Teams von Arbeitern betraut

(Anhang II)

Weitere Vergütungsbestandteile

Jahresabschlussprämie

Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie (31. Dezember) ein Jahr Präsenz im Unternehmen nachweisen können, erhalten eine Jahresabschlussprämie zusammen mit dem Lohn für Dezember, einschließlich von Arbeitnehmern, die am Tag der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Kollektivurlaub im Winter eingestellt werden.

  • Berechnungszeitraum: vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

Höhe

Prämie in Höhe von 5 % des Jahresbruttolohns

Berechnung

Bei der Berechnung werden die geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt, ohne Berücksichtigung von bezahltem Urlaub, von Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen und Sonderurlaub sowie von krankheits- oder unfallbedingten Fehlzeiten.

Zusatzprämie

Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine Zusatzprämie in Höhe von 2 % des Jahresbruttolohns, der anhand der geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird, ohne Berücksichtigung von bezahltem Urlaub, von Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen und Sonderurlaub sowie von krankheits- oder unfallbedingten Fehlzeiten.

Hinweis: Dieser Artikel gilt auch für Führungs- und Unterstützungsfunktionen, die nicht unmittelbar mit der Ausführung der Haupttätigkeit des Unternehmens gemäß Definition in Artikel 2.3 verbunden sind.

Kürzung der Prämie aufgrund von Fehlzeiten

Fehlzeiten

Prozentualer Anteil an der Prämie, je nach Alter des Arbeitnehmers

 

< 50 Jahre

> 50 Jahre

1

100 %

100 %

2

75 %

100 %

3

50 %

75 %

4

25 %

50 %

5

Streichung der Prämie

25 %

> 5

Streichung der Prämie

Streichung der Prämie

  • Der Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit für einen Tag zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist keine Unterbrechung der Frist.
  • Bei einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit wird die Prämie komplett gestrichen. Diese Streichung muss dem Arbeitnehmer unverzüglich in Schriftform, spätestens jedoch zusammen mit der Lohnabrechnung für den laufenden Monat, bestätigt werden.
  • Fehlzeiten gemäß Artikel 18.5.3 werden bei der Kürzung der Prämie nicht berücksichtigt.

Umverteilung der nicht ausgezahlten Gelder

Das aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheiten nicht ausgezahlte Geld wird an Arbeitnehmer umverteilt, die 100 % der Jahresabschlussprämie bei nur einer oder gar keiner Fehlzeit erhalten (Artikel 18)

Arbeitszeit

Die normale Arbeitszeit beträgt

  • 8 Stunden pro Tag und
  • 40 Stunden pro Woche.

Die tägliche Arbeitszeit wird in Abstimmung mit der Personalvertretung oder ansonsten mit den betroffenen Arbeitnehmern festgelegt.

Grundsätzlich gilt folgende Arbeitszeit :

April bis September

Andere Monate

7.30 – 12.00 Uhr

13.00 – 16.30

08.00 – 12.00 Uhr

12.30 – 16.30 Uhr

 

Abweichungen von einer halben Stunde sind zulässig.

Wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 9 Stunden beträgt, wird eine Essenspause von 15 Minuten eingelegt. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.

Eine tägliche pauschale Verfügbarkeitsprämie von 2,48 EUR ist fällig,

wenn die tägliche Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden verlängert wird, ohne dass dies am Werktag zuvor mitgeteilt wurde. (Artikel 21)

Urlaubsanspruch

Jährlicher Erholungsurlaub

  • 27 Tage

Hinweis: Dieser Artikel gilt auch für Führungs- und Unterstützungsfunktionen, die nicht unmittelbar mit der Ausführung der Haupttätigkeit des Unternehmens gemäß Definition in Artikel 2.3 verbunden sind.

Kollektivurlaub

Es wird beschlossen, den Betrieb im Sommer und in den Weihnachtsferien für einen bestimmten Zeitraum zu schließen.

Der offizielle kollektive Sommerurlaub beginnt jedes Jahr am letzten Freitag im Juli.

Es ist möglich, den Kollektivurlaub unter bestimmten Bedingungen zu verlängern oder davon abzuweichen.

Übertragung

Urlaubstage, die nicht vor Ende des kollektiven Winterurlaubs genommen werden, müssen vor dem 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. (Artikel 25)

Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld wird in Form einer Lohnzulage gezahlt, bei der auch die bezahlten Feiertage berücksichtigt werden und die sich auf 11,77 % beläuft.

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Umfang genommen haben, erhalten keine Zulage.

Der Lohnzuschlag wird am Ende des Jahres berechnet, indem man die jährliche Lohnsumme (mit Ausnahme der vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubstage) mit 11,77% multipliziert und anschließend die Beträge abzieht, die der tatsächlich bezahlten Urlaubszeit des Arbeitnehmers entsprechen.

Kündigung des Vertrags

Grundsatz

Die Kündigung des Vertrags erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Ausnahmeregelung

Ausnahmeregelung:

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer endet der Arbeitsvertrag nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 15 Tagen (Artikel 5).

Bei Kündigung auf Initiative des Arbeitnehmers muss dieser seine Abrechnung, den restlichen Lohn und seine Papiere, insbesondere sein ordnungsgemäß ausgefülltes Arbeitsbuch, zum Ende des Vertrags, spätestens innerhalb von 10 Tagen, erhalten.

Bei Verzögerungen bei der Lohnzahlung werden automatisch die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich 3 Prozentpunkte fällig (Artikel 7).

Reisen, Verpflegung und Unterkunft

Versetzung ins Ausland

ei einer Versetzung ins Ausland, bei der eine Beförderung durch das Unternehmen nicht möglich ist, erfolgt die Unterbringung nach Wahl und auf Kosten des Arbeitgebers.

Arbeiten, die einen längeren Auslandsaufenthalt erfordern

Der Arbeitgeber trägt im Rahmen des Möglichen der familiären Situation des Arbeitnehmers Rechnung, ohne störend in die Betriebsorganisation einzugreifen.

Zusätzliche Kosten

  • Falls die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch das Unternehmen außerhalb des Großherzogtums Luxemburg zu höheren Sozial- oder Steueraufwendungen für den Arbeitnehmer führt, werden diese vom Arbeitgeber übernommen.
  •  
  • Wenn zusätzliche Beiträge den Anspruch auf eine Zusatzleistung für den Arbeitnehmer begründen, wird der Teil, der die Leistungen gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung oder diesem Tarifvertrag überschreitet, in Abzug gebracht. (Artikel 20)

Reisekostenvergütung

  • Es wird eine Reisekostenvergütung in Höhe von 7,44 EUR fällig, wenn: die Hin- und Rückreise ins bzw. aus dem Ausland den Längenkreis Anhang VI überschreitet.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers

  • Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften über die Unfallverhütung einzuhalten und außerdem sämtliche vom Sicherheitsbeauftragten vorgeschlagene Maßnahmen zu ergreifen, die als nützlich und gerechtfertigt anerkannt werden.
  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Schulung im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz, die während der Arbeitszeit oder aber zu Zeiten stattfindet, die einvernehmlich mit der Personalvertretung zu vereinbaren sind und bei der ihnen Kenntnisse über die Sicherheitsvorschriften gemäß Qualifikationstabelle (Anhang II) vermittelt werden.

Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitnehmers

  • Die Arbeitnehmer sind zur Einhaltung der grundlegenden Mindestbedingungen im Bereich Hygiene auf den Baustellen verpflichtet.
  • Die Arbeitnehmer verpflichten sich,
    • zwingend in Lastkraft- und Lieferwagen gemäß Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Straßen den Sicherheitsgurt anzulegen;
    • den Betriebsleiter unmittelbar über den Verlust eines Teils ihrer Punkte oder über den Entzug ihres Führerscheins zu informieren;
    • jeden vom Arbeitnehmer festgestellten Defekt an Werkzeugmaschinen, Maschinen, Material oder am Fuhrpark ihrem Vorgesetzten zu melden:
    • am Arbeitsplatz und auf den Baustellen keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren.

Sicherheitsbeauftragter

  • Der Sicherheitsbeauftragte hat für die Wahrnehmung seiner ihm per Gesetz übertragenen Aufgabe Anspruch auf ein Zeitkontingent von:

Stunden pro Woche

Größe des Unternehmens

2 Stunden

Bis zu 50 Beschäftigte

4 Stunden

Zwischen 51 und 100 Beschäftigte

6 Stunden

Zwischen 101 und 150 Beschäftigte

 

  • Der Sicherheitsbeauftragte muss sich im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer möglichen Gefahr auf der Baustelle frei bewegen können.
  • Der Sicherheitsbeauftragte muss die positiven und negativen Beobachtungen zum Sicherheitszustand der von ihm besichtigten Baustellen in einem Bericht festhalten. Er vermerkt positiv, wenn die in früheren Berichten angesprochenen Probleme zwischenzeitlich behoben wurden. Der Arbeitgeber überlässt dem Sicherheitsbeauftragten ein Berichtsheft in drei Exemplaren, damit er die Beobachtungen festhalten und einen vollständigen Satz seiner Berichte aufbewahren kann.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Dem Arbeitnehmer werden kostenlos ein Paar Sicherheitsschuhe, ein Paar Sicherheitsstiefel, ein Regenschutz und ein Schutzhelm zur Verfügung gestellt.
  • Die Sicherheitsschuhe und/oder Sicherheitsstiefel und der Schutzhelm müssen getragen werden, und die Kosten dieser Bereitstellung werden vom Lohn von Arbeitnehmern einbehalten, die sich trotz einer schriftlichen Abmahnung nicht an diese Verpflichtung halten. Ein Ersatz erfolgt nur gegen Vorlage der abgenutzten oder beschädigten Teile.
  • Arbeitnehmern auf ungesicherten Baustellen werden Regelungen über die Sicherheitskleidung gemäß den geltenden Normen zur Verfügung gestellt.
  • Den Arbeitnehmern werden jedes Jahr 6 Paar Handschuhe zur Verfügung gestellt.
  • Dem Personal in Reparaturwerkstätten werden kostenlos zwei Arbeitsoveralls zur Verfügung gestellt.

Einrichtung von Baustellen

  • Baustellen müssen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingerichtet werden.
  • Den Arbeitnehmern muss außerdem ein Aufwärmgerät für ihre Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Das Lagern von Material jeder Art in den Räumlichkeiten, die den Arbeitnehmern vorbehalten sind, ist verboten.

Bei Bedarf können in einer Betriebsordnung, die zusammen mit der Personalvertretung oder ansonsten mit den betroffenen Arbeitnehmern erstellt wird, zusätzliche Vorschriften festgelegt werden. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer verpflichtet, sich daran zu halten (Artikel 29)

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Probezeit

Probezeit von 4 Wochen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Arbeitsvertrag (Artikel 3)

Werkzeugausrüstung, Dienstfahrzeuge und ArbeitsstättenDer Arbeitnehmer ist für die ihm anvertrauten Werkzeuge verantwortlich.

  • Er hat auf eigene Kosten verlorene oder willentlich oder durch offensichtliche Fahrlässigkeit beschädigte Werkzeuge zu ersetzen. Das Schleifen der Werkzeuge erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers.
  • Eine Auflistung der vom Arbeitgeber gestellten Werkzeuge ist diesem Tarifvertrag im Anhang beigefügt.
  • Im Fall eines Einbruchdiebstahls wird das auf dieser Liste vermerkte Werkzeug vom Arbeitgeber ersetzt.
  • Der Arbeitnehmer ist für das ihm anvertraute Dienstfahrzeug verantwortlich, und er muss die Straßenverkehrsordnung einhalten.
  • Die Beförderung, die Lagerung und der Einsatz des Materials erfolgen im Rahmen eines respektvollen Umgangs mit den dem Arbeitnehmer anvertrauten Gegenständen; ebenso geht dieser respektvoll mit dem Material und den Arbeiten der anderen Gewerke um. Es geht nicht um die Verpflichtung, für Schäden aufzukommen, sondern lediglich um einen respektvollen Umgang mit überlassenen Gegenständen.
  • Der Arbeitnehmer beseitigt Abfälle, die beim Verzehr der Mahlzeiten im Pausenraum oder auf der Baustelle entstehen. Der Arbeitgeber stellt auf jeder Baustelle einen Abfallbehälter auf.

(Artikel 11)

Schwarzarbeit

  • Da Schwarzarbeit ein Ausmaß erreicht, das die Beschäftigung in Unternehmen der Baubranche gefährden könnte, verpflichten sich die Sozialpartner dazu, sie gemeinsam zu bekämpfen.
  • Die Arbeitnehmer sind gehalten, keine Schwarzarbeit zu verrichten.
  • Als Schwarzarbeit gilt jede Tätigkeit, die unter diesen Vertrag fällt (auch Nachbarschaftshilfe) und für Dritte außerhalb des Unternehmens gegen Entgelt verrichtet wird.
  • Wenn Schwarzarbeit nachgewiesen werden kann (etwa während des Urlaubs oder an allen freien Tagen), sind die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Strafen zu verhängen.
  • Der Betrag der Geldbuße wird vom Chef des Arbeitnehmers einbehalten und an die zuständige Krankenkasse überwiesen.
  • Schwarzarbeit gilt als schwere Verfehlung gegenüber dem Unternehmen (unlauterer Wettbewerb) und kann zu einer fristlosen Entlassung führen

(Artikel 8)

Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung

Diskriminierungsverbot

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anstands- und Höflichkeitsregeln und die guten Sitten einzuhalten, einschließlich gegenüber Besuchern und Kunden. Somit sind sie gehalten, jede Form von Rassismus und Diskriminierung zu unterlassen und jeden in Achtung seiner Würde, seiner Gefühle und seiner Überzeugung zu behandeln.
  • Jede Form von Diskriminierung im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1997 zur Ergänzung des Strafgesetzbuches zur Änderung der Einstufung von Rassismus als Straftatbestand ist verboten.

(Artikel 31)

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