Sanitär- und Heizungsmonteur, Kälteanlagenbauer

Die auf den obligatorischen Kollektivurlaub anwendbaren Modalitäten sind im Tarifvertrag festgelegt.

Obligatorischer Kollektivurlaub

Sommer

Jedes Jahr gilt ein Kollektivurlaub von 15 Werktagen, einschließlich des gesetzlichen Feiertags an Maria Himmelfahrt am 15. August, der am ersten Montag des Monats August beginnt.

2023

Montag, 7. August 2023 (einschließlich), bis Sonntag, 27. August 2023 (einschließlich)

  • Letzter Arbeitstag: Samstag, den 5. August 2023
  • Wiederaufnahme der Arbeit: Montag, 28. August 2023

In der Regel sind alle Unternehmen betroffen, die im Besitz einer der folgenden Niederlassungsgenehmigungen sind:

Heizungs- und Sanitärmonteur (ehemals: Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer und Sanitärmonteur) (installateur de chauffage-sanitaire)

Besitzt ein Unternehmen mehrere Niederlassungsgenehmigungen, von denen eine dem Kollektivurlaub unterliegt und die anderen nicht, sind die in den Anwendungsbereich der dem Kollektivurlaub unterliegenden Niederlassungsgenehmigungen fallenden Arbeiten untersagt.

Beispiel: Ein Unternehmen verfügt über eine Niederlassungsgenehmigung als „Bauunternehmer“ (entrepreneur de construction), als „Gipser-Verputzer“ (plafonneur-façadier) und als „Schreiner“ (menuisier). In diesem Fall darf das Unternehmen Schreinerarbeiten durchführen, muss sich aber in den anderen Branchen an den Kollektivurlaub halten.

Kälteanlagenbauer

Kälte- und Klimatechnikunternehmen, d. h. Unternehmen, die über eine Niederlassungsgenehmigung als „Kälteanlagenbauer“ verfügen, müssen den oben genannten Kollektivurlaub nicht anwenden.
Arbeitnehmer, die Arbeiten im Bereich des Kälteanlagenbaus ausführen, haben Anspruch auf 15 Tage aufeinanderfolgenden Urlaub zwischen Anfang Mai und Ende Oktober, dies gegebenenfalls nach einem zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat oder ansonsten den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbarenden Rotationssystem.

Ausnahmeregelung

Arbeiten, für die eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann

  • Pannendienst
  • Wartungsarbeiten
  • Reparaturarbeiten

Laut der Auslegung der Texte seitens des Verbands der Sanitär- und Klimatechnikinstallateure (Fédération des Installateurs en Equipements Sanitaires et Climatiques - FIESC) ist die Renovierung eines Bads keinesfalls mit einer Reparatur gleichzusetzen, da eine Renovierung längerfristig geplant werden kann und im Gegensatz zu einer Reparatur dabei keinerlei Dringlichkeit besteht.

Der Installateur darf anhand der Ausnahmegenehmigung keineswegs alltägliche Arbeiten ausführen, bei denen keinerlei Dringlichkeit besteht und die lange im Voraus geplant werden können.

Die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Pannendienste, Reparaturarbeiten und selbst Wartungsarbeiten sind Arbeiten, die als dringlich eingestuft werden können, da sie den sofortigen Einsatz eines Installateurs erfordern und nicht bis zum Ende des Kollektivurlaubs warten können (Bsp.: Reparatur eines Lecks).

Die Unterzeichner des Tarifvertrags für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer sind der Auffassung, dass die unter diesen Tarifvertrag fallenden Unternehmen Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten und Pannendienste in Schulen (und ähnlichen Einrichtungen) durchführen können. Dies gilt auch für Baustellen, für die der Ad-hoc-Ausschuss des Baugewerbes den Hoch- und Tiefbauunternehmen eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub erteilt hat.

Form

Eine Ausnahmeregelung zum Kollektivurlaub ist nur mit der Einwilligung des Betriebsrats und der betroffenen Arbeitnehmer möglich. Der Betriebsrat muss von jeder Ausnahmereglung in Kenntnis gesetzt werden.

Es gibt keine spezielle Kommission, die zuständig ist einer solchen Ausnahmereglung zuzustimmen und es wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weder von der ITM noch von einer Kommission.

Es ist demnach auch nicht möglich das Formular für einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub, der für das Hoch-und Tiefbaugewerbe vorgesehen ist, zu benutzen.

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