Begriffsbestimmung
Im Sinne der geltenden großherzoglichen Verordnung sind unter „biologischen Arbeitsstoffen“ folgende Organismen zu verstehen:
- Mikroorganismen,
- genetisch veränderte Organismen,
- Humanendoparasiten,
- Zellkulturen,
die eine Infektion, Allergie oder Vergiftung hervorrufen können.
Titel V Buch III des Arbeitsgesetzbuchs – Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe soll:
- die Arbeitnehmer vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit schützen,
- solchen Gefahren, denen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind oder sein können, vorbeugen.
Schutz der Arbeitnehmer
Die geänderte großherzogliche Verordnung vom 4. November 1994 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz (règlement grand-ducal modifié du 4 novembre 1994 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l’exposition à des agents biologiques au travail) legt die besonderen Mindestvorschriften fest, um die Arbeitnehmer vor den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber von biologischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz hervorgehen oder hervorgehen können, zu schützen, einschließlich durch die Vorbeugung dieser Gefahren.
Die Vorbeugung biologischer Gefahren unterliegt der Verantwortung des Arbeitgebers.
Er muss die Gefahren erkennen und einschätzen und die entsprechenden Präventions- und Schutzmaßnahmen ergreifen, um sie auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
Im Arbeitsgesetzbuch sind besondere Bestimmungen zum Schutz von jungen Arbeitnehmern und Schwangeren, Wöchnerinnen und Stillenden festgehalten.
Genetisch veränderte Organismen
Das geänderte Gesetz (*) vom 13. Januar 1997 zur Kontrolle der Anwendung und Freisetzung genetisch veränderter Organismen (loi modifiée du 13 janvier 1997 relative au contrôle de l'utilisation et de la dissémination des organismes génétiquement modifiés) sowie die großherzoglichen Verordnungen zu dessen Ausführung legen die Bestimmungen für die Kontrolle der Anwendung und Freisetzung genetisch veränderter Organismen fest.
(*) Link zum zugrundeliegenden Rechtsakt. Die verschiedenen Änderungen können in der Rubrik „Verbindungen“ nachverfolgt werden.