Drittstaatsangehörige, die sich für weniger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten und dort während ihres begrenzten Aufenthalts einer arbeitnehmerischen Tätigkeit nachgehen wollen, benötigen eine Arbeitserlaubnis, bevor sie die Tätigkeit aufnehmen können.
Folgende Personen unterliegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht, vorausgesetzt die Beschäftigung auf luxemburgischem Staatsgebiet dauert weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr:
- Schausteller, Zirkuspersonal und Personal sonstiger Fahrgeschäfte;
- Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs;
- Sportler;
- Referenten, Universitätsdozenten und Gastforscher;
- Geschäftsreisende, d. h. Personen auf Reisen zum Zweck des Besuchs von Geschäftspartnern, des Aufbaus und der Pflege von beruflichen Kontakten, der Aushandlung und des Abschlusses von Verträgen, der Teilnahme an Fachmessen, Handelsmessen und Ausstellungen oder der Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen von Gesellschaften;
- Personen, die auf dem luxemburgischen Staatsgebiet verweilen wollen, um eine Dienstleistung zu erbringen, die nicht im Rahmen eines Unterauftrags erfolgt;
- Drittstaatsangehörige, die von einem Unternehmen aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz für weniger als 3 Monate in ein Unternehmen in Luxemburg entsandt wurden.